Maskenpflicht – Endlich verständlich

April 29, 2020

Der Berliner Senat hat am 28.04.2020 die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung auf Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeweitet. Die Verpflichtung ist am 29.04.2020 in Kraft getreten. Die Kammer erreichen hierzu viele Anfragen von Apotheken, was das in der Praxis bedeutet. Mit dieser Information wollen wir die typischen Fragestellungen beantworten.

Bisher galt seit dem 27.04.2020 die „Masken-Pflicht“ nur für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 28.04.2020 wurde die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, „auf Kundinnen und Kunden“ in Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeweitet. Apotheken sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen des Einzelhandels. Die „Masken-Pflicht“ gilt somit seit dem 29.04.2020 auch für Kundinnen und Kunden in Apotheken.

Was ist der Zweck der „Masken-Pflicht“?

Über allem steht das Ziel, die Ausbreitung des Infektionsgeschehens einzudämmen. Zu diesem Zweck schreibt die Verordnung u. a. ein Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen vor. Für Situationen, in denen dieser Abstand typischerweise nicht eingehalten werden kann, schreibt die Verordnung zusätzliche Schutzmaßnahmen vor. Das Abstandsgebot kann bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und (nach einem 7-tägigen Diskussionsprozess im Senat) auch im Einzelhandel nicht eingehalten werden, deshalb die „Masken-Pflicht“.

Welche Personen sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet?

Verpflichtet sind Fahrgäste des öffentlichen Personennahverkehrs und seit dem 29.04.2020 auch Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften, zu denen auch Apotheken gehören. Die „Masken-Pflicht“ nach der Eindämmungsmaßnahmenverordnung richtetet sich also nicht an die Beschäftigten von Verkehrsbetrieben und Einzelhandelsgeschäften. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergeben sich aus den BAK-Empfehlungen zum Arbeitsschutz während der Covid-19-Pandemie. Diese finden Sie zum Download auf der ABDA-Homepage unter „Tätigkeiten in der Apotheke während einer Covid-19-Pandemie“. Mehr zu diesem Thema siehe unten.

Was ist unter „Mund-Nase-Bedeckung“ zu verstehen?

Wichtig ist zunächst zu verstehen, welche Arten von Masken es gibt und für welche Verwendungszwecke sie zum Einsatz kommen. Dies gilt es gegenüber der Bevölkerung zu kommunizieren. Eine sicher schwierige Aufgabe, weil neben fehlendem Wissen viel Irrationalität im Spiel ist.

Bei „den Masken“ ist zu unterscheiden zwischen:

  • filtrierenden Halbmasken nach FFP2 oder FFP3 Standard,
  • Mund-Nase-Schutz bzw. Operations-(OP)Masken und
  • Behelfs-Mund-Nase-Masken, die aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden (sogenannte Community-Masken oder DIY-Masken).

Die Berliner Eindämmungsmaßnahmenverordnung schreibt „Mund-Nase-Bedeckung“ vor. Dabei handelt es sich um die oben genannten Behelfs-Mund-Nase-Masken, die aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden; auch ein vor Mund und Nase gebundenes Tuch oder ein Schal genügt der Anforderung.

Informationen zu den Maskentypen finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Gibt es Ausnahmen von der „Masken-Pflicht“?

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Außerdem gilt sie nicht für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird, z.B. Gesichtsvisiere, Motorradhelm mit heruntergeklapptem Visier etc.

Wer ist zuständig für die Überwachung der „Masken-Pflicht“ und deren Durchsetzung?

Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung sind die Ordnungsbehörden des Landes Berlin. Nicht zuständig sind die Einzelhandelsgeschäfte und Apotheken! Die Inhaberinnen und Inhaber sind keine „Hilfspolizisten“.

Welche Maßnahmen müssen Inhaberinnen und Inhaber von Apotheken zur Gewährleistung des Abstandsgebotes treffen?

Die Inhaberinnen und Inhaber sind gemäß § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen eingehalten wird. Hierzu sind, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen zu treffen. Gemäß § 6a Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV gilt für die Steuerung des Zutritts ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.

Wie verhalte ich mich, wenn eine Person ohne „Maske“ die Apotheke betritt?

Hier greift das Hausrecht der Apotheke. Dieses berechtigt, die von der Apotheke getroffenen Maßnahmen gegenüber Kundinnen und Kunden durchzusetzen. Dazu gehört auch, die typischerweise durch Aushang an der Tür und dem Schaufenster bekannt gemachte Anweisung „Zutritt nur mit Maske“ durchzusetzen und Personen, die sich nicht daran halten, aus der Apotheke zu verweisen. Grundlage für eine solche Weisung ist also nicht die Eindämmungsmaßnahmenverordnung sondern das Hausrecht. Dieses gilt für Anweisungen an Kundinnen und Kunden zur Einhaltung von Maßnahmen zur Steuerung des Zugangs, zum Verhalten beim Warten („Drängeln“) und sonstiger Maßnahmen.

Hier können Sie ein PDF: Zutritt nur mit Mund-Nase- Schutz“ herunterladen.

Außerdem haben wir einen Handzettel „Masken richtig tragen“ bereitgestellt.

Muss auch das Apothekenpersonal „Masken“ tragen?

Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Schutz nach der Eindämmungsmaßnahmenverordnung richtet sich gemäß § § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV an Kundinnen und Kunden. D. h., die Verpflichtung zum Maskentragen ergibt sich für das Apothekenpersonal nicht aus der Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Ob und in welchen Situationen das Apothekenpersonal „Masken“ tragen soll richtet sich vielmehr nach den Vorschriften zum Arbeitsschutz. So ist z. B. am Handverkaufstisch das Tragen einer Maske nicht erforderlich, wenn eine Plexiglasabtrennung vorhanden ist. Damit ist der erforderliche Schutz gewährleistet. Anders stellt sich die Sache dar, wenn ein Kunde an der Freiwahl bedient wird. Wenn hierbei die Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern nicht gewährleistet ist, ist aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Maske zu tragen.

Für den Arbeitsschutz gelten die BAK-Empfehlungen zum Arbeitsschutz während der Covid-19-Pandemie. Diese finden Sie zum Download auf der ABDA-Homepage unter „Tätigkeiten in der Apotheke während einer Covid-19-Pandemie“. Die Empfehlungen werden von der BAK fortlaufend aktualisiert.

AK Berlin, 29.04.2020