Abgabe von Schutzmasken: Apotheken im Fokus des Bundesdatenschutzbeauftragen – Bußgelder drohen wegen Erfassung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Maskenabgabe

Dezember 18, 2020

Die ABDA hat die Apothekerkammern und die Apothekerverbände informiert, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit habe sich an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt, weil bei seiner Behörde Beschwerden von Bürgerinnen und Bürger eingegangen seien, die sich über die Erfassung personenbezogener Daten durch Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Corona-Schutzmasken beschwerten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Er habe den Landesdatenschutzbeauftragten angeraten, Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat dem BMG mitgeteilt, ihn hätten eine Reihe von Beschwerden von Betroffenen erreicht, deren Personalausweis von Apotheken bei der Ausgabe von Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) kopiert und archiviert worden sei. Einige Apotheken würden sich nicht daran halten, dass ihnen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchutzmV lediglich der Personalausweis zwecks Feststellung der Berechtigungsvoraussetzung „Vollendung des 60. Lebensjahres“ vorzulegen sei. Es lägen ihm auch Fälle vor, in denen Apotheken Schutzmasken an Berichtigte erst abgegeben hätten, „als diese genötigt waren, einen Antrag auf eine Kundenkarte dieser Apotheke auszufüllen.“ Der Bundesdatenschutzbeauftragte teilt dem BMG weiter mit, er habe die Beschwerden an die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten weitergegeben, damit von Seiten der Landesbeauftragten auch geprüft werden könne, ob gegen diese Apotheken ein Bußgeld nach Artikel 58 Absatz 2 i.V.m. Artikel 83 DSGVO verhängt werden kann. Dies, so der Bundesdatenschutzbeauftragte, würde er ausdrücklich begrüßen.

Abschließend fordert der Bundesdatenschutzbeauftragte das BMG auf, öffentlichkeitswirksam deutlich zu machen, dass die Abgabe von Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung nicht von weiteren, in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung nicht genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf.

Die Apothekerkammer Berlin hat mit Newsletter Kammer aktuell 73/2020 vom 15.12.2020 genau auf diese Punkte hingewiesen, die der Bundesdatenschutzbeauftragte jetzt moniert, und die Apotheken aufgefordert, keine personenbezogenen Daten zu dokumentieren und auch keine sonstigen „Spielregeln“ aufzustellen, für die es keine Grundlage in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung gibt, z. B. Abgabe nur an Stammkunden, an Kundenkarteninhaber, Bewohner im Postleitzahlenbezirk der Apotheke etc..

Der Kammer ist bewusst, dass die Apotheken vor dem Dilemma stehen, dass die Umsetzung der Maskenschutzverordnung vom solidarischen Verhalten aller Beteiligten abhängt, dieses aber leider nicht immer gegeben ist. Die vom Bundesgesundheitsministerium erlassene Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung basiert auf dem Vertrauen in die Berechtigten, dass diese im Dezember nur einmal 3 Masken abholen. Die Realität sieht in vielen Fällen leider anders aus. Die nachvollziehbare Idee, dem durch „Spielregeln“ zu begegnen ist aber der falsche Weg und führt zu Konflikten mit Behörden und hat möglicherweise sogar Sanktionen zur Folge.

AK Berlin, 18.12.2020