Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung ist heute in Kraft getreten – Update zu Veränderungen und Empfehlungen zur Umsetzung

Dezember 15, 2020

Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, auf die die Bevölkerung gewartet hat, ist ab jetzt Realität. Die Patientinnen und Patienten haben sie, getrieben durch die vom Bundesgesundheitsministerium geschürte Erwartungshaltung, mit der „Erstürmung der Apotheken“ bereits faktisch vollzogen. Da kommen einem die geschichtsbedeutsamen Worte von Günter Schabowski in der Pressekonferenz vom 9. November 1989 in Erinnerung: „Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich.“

Die Schutzmasken-Verordnung hat kurz vor der Verkündung noch einige Änderungen erfahren. Der Kreis der bezugsberechtigen Personen wurde erweitert. Für die Abgabe an Personen mit Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurde eine „Eigenerklärung“ eingeführt, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nicht „nachvollziehbar nachgewiesen werden kann“.

Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten

Gegenüber dem ersten Referentenentwurf vom 9. Dezember 2020 (wir berichteten ausführlich in Kammer aktuell 71/2020 vom 11.12.2020 wurden im Wesentlichen noch folgende Veränderungen vorgenommen:

  • Die erste Phase der Masken-Ausgabe mit pauschaler Vergütung der Apotheken über den NNF dauert nun bis zum Ablauf des 6. Januar 2021. Die anspruchsberechtigten Personen haben aber weiterhin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. Die Abrechnung in der zweiten und dritten Ausgabephase soll – wie beschrieben – über fälschungssichere Coupons erfolgen.
  • Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde leicht verändert. Neu aufgenommen wurden als Vorerkrankung beziehungsweise Risikofaktoren insbesondere Demenz und Trisomie 21.

Hier die aktuell anspruchsberechtigten Personenkreise im Überblick:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben einen Anspruch auf Schutzmasken, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

b) chronische Herzinsuffizienz,

c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

d) Demenz oder Schlaganfall,

e) Diabetes mellitus Typ 2,

f) aktive,  fortschreitende  oder  metastasierte  Krebserkrankung  oder  stattfindende Chemo-oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

g) stattgefundene Organ-oder Stammzellentransplantation,

h)Trisomie 21,

i) Risikoschwangerschaft.

  • Für die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wurde neu in die Verordnung aufgenommen, dass die Apotheke für die Eigenerklärung auch Formblätter verwenden kann (Achtung: Dies ist eine Kann-Bestimmung, kein Muss! Einzelheiten siehe unten Eigenerklärung).Um vulnerablen Personen die Abholung der Schutzmasken zu erleichtern, kann die Abgabe der Schutzmasken außerdem auch gegen Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen. Dann sollte die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt sein oder zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt werden.

Hinweis an dieser Stelle: Keine Kopie von Personalausweisen anfertigen, egal ob es sich um die Feststellung des Alters oder um „Abholfälle“ handelt! Hierfür gibt es in der Verordnung keine Grundlage.

Weitere Fachinformationen zur Abgabe der FFP2-Masken für Apotheken werden sukzessive im Login-Bereich der ABDA-Website eingestellt.

Eigenerklärung

Die Regelung über die Bezugsberechtigung von Personen mit Vorerkrankungen bzw. Risikofaktoren, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, basierte in der ursprünglichen Verordnung alleine auf Vertrauen sowohl in die Kunden bzw. Patienten als auch in die Apotheken (vgl. Kammer aktuell 71/2020 vom 11.12.2020). An den Nachweis einer Vorerkrankung bzw. eines Risikofaktors enthält die Verordnung die geringe Anforderung „nachvollziehbar nachgewiesen“. Bei Stammkunden der Apotheke dürfte der Nachweis unkritisch sein. Bei nicht bekannten Personen kann z. B. eine Rezeptkopie, eine Zuzahlungsquittung etc. als Nachweis dienen, aber auch eine plausible Schilderung reicht aus. Als Absicherung kann (nicht muss!) die Abgabe einer Eigenerklärung verlangt werden. Diese neue Nachweismöglichkeit wurde in die Verordnung aufgenommen, um Missbrauch zu verhindern. Der Gedanke ist, dass „Schummler“ vor der Abgabe der Eigenerklärung zurückzucken, wenn die Voraussetzungen in Wirklichkeit nicht vorliegen. Ein Muster der Eigenerklärung steht hier zum Download zur Verfügung.

An dieser Stelle möchten wir nochmals den Hinweis aus Kammer aktuell 71/2020 vom 11.12.2020 wiederholen: Die Apotheke kann nichts falsch machen, wenn sie Masken an berechtigte Personen abgibt. Die Vergütung durch den Notdienstfonds in Form des Pauschbetrages ist durch die Verordnung gesichert.

Keine zusätzlichen „Spielregeln“ seitens der Apotheke aufstellen!

Bei der Kammer häufen sich Beschwerden, in denen uns mitgeteilt wird, Apotheken würden Masken nur an ihre Stammkunden oder Inhaber von Kundenkarten etc. abgeben. So verständlich das Bestreben nach Steuerung der begrenzten Menge ist: Es gibt hierfür in der Verordnung keine Grundlage! Anspruchsberechtigt ist, wer die oben genannten Kriterien erfüllt. Die Lieferfähigkeit der Apotheken ist allerdings begrenzt durch die objektive Verfügbarkeit von Masken und die Höhe der Pauschale, die den Einkaufspreis und alle Beschaffungs- und betriebswirtschaftlichen Kosten abdeckt. Keine Apotheke muss aus eigener Tasche draufzahlen.

Bitte vermeiden Sie in der Kommunikation mit Patienten „Spielregeln“, die keine Grundlage in der Verordnung haben. Kommunizieren Sie, dass der Anspruch bis 6. Januar 2021 besteht und bis dahin kontinuierlich. Die Versorgung ist gesichert.

LAGeSo bestätigt: Masken dürfen auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume abgegeben werden.

Um eine Ansammlung vulnerabler Patientengruppen in der Apotheke zu vermeiden, kann es durchaus Sinn machen, die Masken direkt draußen vor der Apotheke abzugeben. Da es sich nicht um die Abgabe von Arzneimitteln handelt, spricht nach Aussage des LAGeSo nichts dagegen.

Ein herzliches, mitfühlendes Dankeschön an alle Apotheken-Teams!

AK Berlin, 15.12.2020