Landgericht Berlin erlässt Verbotsverfügung gegen Berliner Apotheke wegen Werbung mit Verzicht auf Eigenbeteiligung bei Abgabe von Schutzmasken
März 10, 2021Das Landgericht Berlin hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Berliner Apotheke durch einstweilige Verfügung verboten, mit dem Verzicht auf die von den Anspruchsberechtigten nach § 6 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV zu entrichtende Eigenbeteiligung von 2,00 EUR zu werben. Die Wettbewerbszentrale hat nach dieser positiven Entscheidung gegen eine weitere Berliner Apotheke eine einstweilige Verfügung beantragt.
Die Apotheke hatte mit der Werbung „FFP2-Masken ab 06.01.2021 – komplett gratis!“ versprochen, die Schutzmasken entgegen der nach § 6 SchutzmV von den Anspruchsberechtigten zu entrichtende Eigenbeteiligung von 2,00 EUR je 6 Schutzmasken abzugeben. Gegen diese Werbung ist die Wettbewerbszentrale anknüpfend an die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 34 O 4/21, siehe Kammer aktuell 5/2021 vom 22.01.2021) zunächst im Wege der Abmahnung und – als die Apotheke die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat – mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen. Der Antrag hatte Erfolg (Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.03.2021, Az. 103 O 19/21, nicht rechtskräftig). Zwischenzeitlich hat die Wettbewerbszentrale gegen eine weitere Berliner Apotheke eine einstweilige Verfügung beantragt.
AK Berlin, 10.03.2021