Wettbewerbszentrale erwirkt Verbotsverfügung: Landgericht Düsseldorf untersagt Verzicht auf Eigenbeteiligung bei Abgabe von Schutzmasken
Januar 22, 2021Die Wettbewerbszentrale hatte Erfolg mit dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen eine Apotheken-Kooperation, die mit dem Angebot: „Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie…“ geworben hatte. Das Landgericht sieht in der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregel mit der Folge, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen, teilt die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung mit. Denn Ziel der Regelung sei es, die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen mit FFP2 Masken sicher zu stellen, so das Gericht (LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021, Az. 34 O 4/21, nicht rechtskräftig).
Damit steigt für die Apotheken, die mit dem Verzicht auf die Eigenbeteiligung werben das Risiko, von der Wettbewerbszentrale oder von Marktbeteiligen auf Unterlassung verklagt zu werden. Dabei wäre handeln aus Einsicht die bessere Entscheidung.
Die Kammerpräsidentin hatte in unserem Newsletter 3/2021 vom 15.01.2021 ausführlich auf die berufspolitischen Folgen von „Marketing-Gags“ hingewiesen, mit denen Kolleginnen und Kollegen die Argumentationsbasis der gesamten Apothekerschaft „zerschießen“. Die Auswirkungen sind fatal. Die Basis von Berufspolitik ist Vertrauen. Wenn diese Vertrauensbasis von innen heraus zerstört wird, können die ABDA-Präsidentin, der BAK-Präsident und der DAV-Vorsitzende fachliche und berufspolitische Themen und Forderungen nicht mehr glaubwürdig bei der Politik anbringen. Daher nochmals die Aufforderung, aus Einsicht zu handeln und die Dinge zu Ende zu denken. All diejenigen, die diese Stufe des Lernens noch nicht erreicht haben, werden die Lektion auf der niedrigsten Stufe des Lernens, dem learning by trail and error, erhalten: In Form von Abmahnverfahren.
AK Berlin, 22.01.2021