Neue Coronavirus-Impfverordnung rückwirkend in Kraft getreten
März 15, 2021Rückwirkend zum 8. März 2021 ist die bereits angekündigte aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten. Damit wird testendes Apothekenpersonal nunmehr in die Priorisierungsgruppe 2 (hohe Priorität) eingestuft.
Bereits mit Kammer aktuell 12/21 vom 5. März 2021 hatten wir über eine vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geplante Änderung der Coronavirus-Impfverordnung zur Höherstufung von testendem Apothekenpersonal berichtet. Am Donnerstag vergangener Woche wurde nunmehr die aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft getreten.
Wie schon in unserem Kammer aktuell vom 5. März 2021 angekündigt, sieht die neue Coronavirus-Impfverordnung vor, dass Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-Cov-2 Körpermaterial entnehmen, in die zweite Priorisierungsgruppe (hohe Priorität) fallen. Damit kann sich Apothekenpersonal, das SARS-Cov-2 Tests durchführt, entsprechend impfen lassen (§ 3 Absatz 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung).
Für Personen, die ohne die Durchführung der vorgenannten Tests im Apothekenwesen tätig sind, gilt jedoch weiterhin gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung die dritte Priorisierungsgruppe (erhöhte Priorität). In beiden Varianten sieht die Verordnung gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 2 vor, dass zum Nachweis der Anspruchsberechtigung das Apothekenpersonal eine diesbezügliche Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, mithin der Apotheke, vorlegen muss.
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang noch offenen Frage, wie die jeweiligen Personen eine Impfeinladung erhalten, haben wir bei der Senatsverwaltung für Gesundheit angefragt. Sobald uns hierzu eine Antwort seitens der Senatsverwaltung vorliegt, werden wir via Kammer aktuell informieren.
AK Berlin, 15.03.2021