Änderungen des Infektionsschutzgesetzes treten heute in Kraft – was ist für Apotheken relevant?
November 24, 2021Aufgrund der Entscheidung des Bundestages, das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht erneut festzustellen, läuft die Wirkung der bisherigen Feststellung mit Ablauf des 25. November 2021 aus. Stattdessen tritt heute das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, was die Änderungen für die Apotheke als Arbeitsplatz und für die bisher geltenden apothekenrelevanten Regelungen bedeuten.
Schutzmaßnahmen im Arbeitsleben – „3G-Modell“
Gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz gilt in Betrieben bundesweit künftig das „3G-Modell“, sofern Kontakte zwischen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen demnach Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist allerdings erlaubt, um unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zum Erlangen eines Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV) wahrzunehmen. Arbeitgeber sind zur Kontrolle und Dokumentation verpflichtet.
Weiterhin gilt die Pflicht, für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten eine Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen; Beschäftigte können dies aber aus jeglichen Gründen ablehnen.
Die übrigen Bestimmungen der SARS-CoV-ArbSchV (Kontaktreduktion im Betrieb, Hygienekonzept, betriebliche Schutzimpfungen, kostenfreies Testangebot durch Arbeitgeber mindestens zweimal wöchentlich) gelten weiterhin, die Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Auslauftermine für Corona-bedingte Regelungen
Die epidemische Lage von nationaler Tragweite läuft zwar zum 25.11.2021 aus, viele Regelungen gelten dennoch weiter (bis zu den in ihnen angegebenen Zeitpunkten). Nachstehend finden Sie die derzeitigen Termine des Außerkrafttretens einzelner apothekenrelevanter Regelungen nach derzeitiger Rechtslage mit stichwortartiger Angabe der wichtigsten Inhalte:
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: 31.05.2022
- erweiterte Auswahlmöglichkeiten zu § 129 SGB V / Rahmenvertrag
- Beschränkung von Retaxationen
- Dispensmöglichkeiten von apothekenrechtlichen Vorgaben
- mögliche Teilmengenabgabe
- betäubungsmittelrechtliche Ausnahmetatbestände
- Auskunftspflichten über Bestände versorgungsrelevanter Produkte.
Die Sonderregeln zur Arzneimittelabgabe wurden bereits durch das das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das am 01.06.2021 in Kraft trat, bis Ende Mai 2022 verlängert, wir berichteten im Kammer aktuell 50/2021 vom 4. Juni 2021.
60€-Pflegepauschale (§ 40 SGB XI): 31.12.2021
Testverordnung: 31.03.2022
- Ansprüche auf kostenloses Tests
- Berechtigung zur Leistungserbringung
- Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben
Impfverordnung: 30.04.2022
- Ansprüche auf Schutzimpfung
- Berechtigung zur Leistungserbringung
- Impfstoffversorgung
- Vergütung und Abrechnung
Ausbildung Gesundheitsfachberufe (u. a. PTA): ein Jahr nach Ende der pandemischen Lage (25.11.2022)
- Option für Online-Unterricht
- Möglichkeit einer Ausbildungsverlängerung
- Erleichterungen für Prüfungsorganisation und Praxisanleitung
Ausnahmen Approbationsordnung: endet prinzipiell mit Ende der pandemischen Lage (25.11.2021), Übergangsregelung gilt aber (nur) für die bislang von ihr Betroffenen bis zum Ende der jeweiligen Studiumsphase weiter
- digitale Lehrformate
- Ausnahmen für Famulatur und praktische Ausbildung in der Apotheke
- Prüfungsorganisation Zweiter Abschnitt
AK Berlin, 24.11.2021