Pandemie-Sonderregeln für die Arzneimittelabgabe gelten weiter bis Ende Mai 2022

Juni 4, 2021

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 22.04.2020  gibt den Apotheken deutlich mehr Freiheiten bei der Abgabe, wenn Arzneimittel nicht vorrätig sind. Diese Freiheiten gelten nun weiter bis zum 31.05.2022 – auch wenn die Pandemie bis dahin für beendet erklärt werden sollte. Ermöglicht hat dies das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das am 01.06.2021 in Kraft trat. In diesem Beitrag finden Sie noch einmal einen Überblick über die Abgabe-Sonderregeln.

Durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden in weitreichendem Umfang u.a. Ausnahmen von zwingenden Vorschriften des SGB V, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung geschaffen. Ziel der Verordnung ist, die Versorgung der Bevölkerung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und eventueller weiterer Lieferengpässe sicherzustellen.

Die Verordnung galt vorerst befristet bis längstens zum 31.03.2021. Da die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht, wurde das Enddatum dann zunächst an dieses Fortbestehen geknüpft. Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gilt die Verordnung nun bis zum 31.05.2022.

Da viele der Regelungen eine große Chance für Entbürokratisierung und mehr pharmazeutische Kompetenz bieten, setzt sich sowohl die Apothekerkammer Berlin als auch die ABDA mit Nachdruck für eine unbefristete Verstetigung ein.

Abweichungen von der Abgabereihenfolge

Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.

Dabei dürfen sie auch ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl, 
  • die Packungsanzahl,  
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig, ist zu prüfen, ob das abzugebende Arzneimittel lieferbar ist. Ist dies nicht der Fall, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.

Wenn weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar (das heißt vorrätig oder lieferbar) ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben (aut-simile-Substitution); dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren. Das gilt auch für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat.

Aut-simile-Austausch – pharmazeutische Kompetenz ist gefragt

Wenn die Umstellung eines Patienten auf einen alternativen Wirkstoff notwendig wird, ist zunächst die Dosisäquivalenz zum bisherigen Arzneimittel abzuschätzen. Als Hilfestellung hat die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Vergleichstabellen zu Äquivalenz- bzw. Tagesdosen zu ausgesuchten Wirkstoffklassen erstellt.

Zu beachten ist, dass die Tabellen nur einen Anhaltspunkt darstellen können und im Einzelfall die Indikationen, Wechselwirkungen, die Pharmakokinetik, Kontraindikationen sowie patientenindividuelle Faktoren zu berücksichtigen sind. Hierfür sind v. a. die jeweils aktuellen Fachinformationen zu nutzen.

Die weitreichenden Austauschmöglichkeiten sind eine große Chance, auch z. B. im Falle von Lieferengpässen mit pharmazeutischem Sachverstand Patientinnen und Patienten unbürokratisch und schnell bestmöglich versorgen zu können.

AK Berlin, 04.06.2021