Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen

November 26, 2021

Liefermengen in der KW 48

Für die KW 48 hat das BMG eine Höchstbestellmenge für Comirnaty® vorgegeben. Für niedergelassene Ärzt*innen, Privat-, Betriebs- und Krankenhausärzt*innen lag diese zunächst bei 30 Impfdosen und wurde kurzfristig auf 48 Dosen erhöht. Wir berichteten in Kammer aktuell 98/2021 vom 23.11.2021.

Die Anzahl der bestellten Impfdosen für die KW 48 liegt jedoch deutlich über der verfügbaren Menge, so dass die Comirnaty® Bestellungen gekürzt werden mussten. Nach der ABDA vorliegenden Informationen wurden die ärztlichen Bestellungen auf 3 oder 4 Vials (18-24 Impfdosen) gekürzt. Dies ist allerdings regional unterschiedlich.

Für Spikevax®-Bestellungen für die KW 48 wurde keine Höchstbestellmenge vorgegeben. Auch hier kann es jedoch vereinzelt zu Kürzungen kommen.

Höchstbestellmengen für Comirnaty® für die KW 49

Für die Bestellung am Dienstag, den 30. November 2021, wird es die folgenden Höchstbestellmengen für Comirnaty® (BioNTech) geben.

Vertrags-, Privat- und Betriebsärz*innen und Ärzt*innen in Krankenhäusern:

  • 30 Dosen (5 Vials) Comirnaty® (BioNTech)

Abhängig von der Anzahl der bestellenden Ärzte und Ärztinnen muss damit gerechnet werden, dass auch weniger als 30 Dosen geliefert werden.

Für Impfzentren und mobile Impfteams liegt die Höchstbestellmenge bei:

  • 1020 Dosen (170 Vials) Comirnaty® (BioNTech)

Für Bestellungen von Spikevax® oder auch COVID-19-Vaccine Janssen ist keine Kontingentierung vorgesehen. Kürzungen sind jedoch auch bei Spikevax® nicht ausgeschlossen.

Bestellung beim pharmazeutischen Großhandel ‒ Arzt-bezogen ohne weitere Bestellposition

Wir weisen nochmals darauf, dass die Apotheken die Verordnung eines Arztes/einer Ärztin in einer separaten Bestellung (Auftrag) ohne weitere Bestellpositionen an den pharmazeutischen Großhandel übermitteln sollen. Obwohl insgesamt ausreichend COVID-19-Impfstoffe vorhanden sind, ist der Logistikprozess vom regelmäßigen Abruf entsprechender Mengen beim Hersteller, über die Verteilung an die Großhandelhubs, von dort an die Niederlassungen und zwischenzeitlich wieder auch an die Länder außerordentlich kompliziert. Das BMG benötigt daher für die Steuerung der Prozesse auch genaue Informationen über die Zahl der bestellenden Ärzt*innen.

Darüber hinaus kann nur bei separaten Bestellaufträgen gewährleistet werden, dass die Bestellung je ärztlicher Verordnung kontingentiert wird und die Kontingentierung nicht auf die Gesamtbestellmenge abzielt.

AK Berlin, 26.11.2021