Aktualisierung der Handlungshilfe zur Erstellung der COVID-19-Zertifikate
März 16, 2022Die ABDA-Handlungshilfe zur Erstellung der COVID-19-Zertifikate ist um den COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid® der Firma Novavax ergänzt worden. Zudem enthält sie jetzt einen Hinweis, dass auch Flüchtlinge aus der Ukraine zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 1 CoronaImpfV gehören (wir berichteten in Kammer aktuell 22/2022 vom 1. März 2022).
Impfzertifikate für Impfungen mit Nuvaxovid®
Zum Abschluss der Grundimmunisierung ist die Verabreichung zweier Dosen Nuvaxovid® vorgesehen. Die Nummerierung der verabreichten Dosen erfolgt nach dem Schema der Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate für Impfungen mit Comirnaty®, Vaxzevria® oder Spikevax®.
Impfzertifikate für Flüchtlinge aus der Ukraine
Aufgrund zahlreicher Nachfragen enthält die Handlungshilfe jetzt einen Hinweis, dass auch Flüchtlinge aus der Ukraine zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 1 CoronaImpfV gehören. Damit ist es möglich, den betroffenen Personen nachträglich ein digitales COVID-19-Impfzertifikat zu erstellen und dieses abzurechnen, wenn auch die weiteren in der ABDA-Handlungshilfe aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind (d.h., es wird ein vollständiger und authentischer Impfnachweis vorgelegt und die Impfung ist mit einem in der EU zugelassen ist oder einem solchen gleichgestellten COVID-19-Impfstoff erfolgt).
Sollten Personen zuvor mit nicht in der EU zugelassenen oder diesen nicht gleichgestellten COVID-19-Impfstoffen immunisiert worden sein, so kann kein COVID-19-Impfzertifikat generiert werden. Diese Personen benötigen gemäß aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Impfempfehlungen eine erneute Impfserie mit einem in der EU zugelassenen oder diesem gleichgestellten Impfstoff, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen (siehe auch FAQ-Liste COVID-19 und Impfen des RKI).
Bereits vorhandene digitale COVID-19-Zertifikate der Ukraine werden gemäß dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission (EU) 2021/1380 innerhalb der EU anerkannt.
COVID-19-Genesenenzertifikate weiterhin ausschließlich auf Basis von positiven NAT-Befunden
Mit der Veröffentlichung der delegierten Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission obliegt es den Mitgliedsstaaten, ggf. auch positive PoC-Antigentestergebnisse für die Erstellung des COVID-19-Genensenenzertifikats anzuerkennen (wir berichteten in Kammer aktuell 17/2022 vom 23. Februar 2022). Bislang werden die Antigentests vom Bundeministerium für Gesundheit (BMG) nicht für die Erstellung der COVID-19-Genensenenzertifikate anerkannt. Vorerst gilt damit weiterhin die Empfehlung, COVID-19-Genesenenzertifikate ausschließlich auf Basis von positiven NAT-Befunden zu generieren.
Die aktualisierte Handlungshilfe nebst separater Anlagen stehen auf der Coronaseite der ABDA im Mitgliederbereich zur Verfügung.
AK Berlin, 16.03.2022