Impfungen und Impfzertifikate für Flüchtlinge aus der Ukraine

März 1, 2022

Vor dem Hintergrund des aktuellen Flüchtlingszustroms aus der Ukraine ist an die Kammer die Frage gerichtet worden, ob dieser Personenkreis in den Anwendungsbereich der Coronavirus-Impfverordnung fällt und dementsprechend gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann bzw. – bei ordnungsgemäßem Nachweis des Impfstatus in der Ukraine – digitale Impfzertifikate erhalten kann. Beides hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bejaht.

Das BMG hat die Auffassung der Kammer Berlin und der ABDA bestätigt, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 („gewöhnlicher Aufenthalt“) bzw. Nr. 3 (Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften) CoronaImpfV regelmäßig gegeben sind. In Anbetracht der Lage und dass die Europäische Union derzeit prüft, für ukrainische Staatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt einzuführen, deuten die objektiven Umstände darauf hin, dass der Aufenthalt der Ukraine-Flüchtlinge voraussichtlich eine gewisse Dauer haben wird und im betreffenden Zeitraum den persönlichen Lebensmittelpunkt bildet. Diese Einschätzung wird unterstützt durch bereits bekannt gewordene Verlautbarungen einzelner Landesbehörden (z.B. Berlin), wonach Impfungen für Ukraine-Flüchtlinge angeboten werden. Es ist im Interesse der Allgemeinheit, dass nicht oder nicht vollständig oder mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff („Sputnik“) geimpfte Flüchtlinge einen Anspruch auf die Covid-19-Impfung haben und damit der Schutz der gesamten Bevölkerung verbessert wird.

Wir weisen darauf hin, dass digitale Zertifikate aus der Ukraine gemäß dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission (EU) 2021/1380) grundsätzlich gleichwertig sind und daher nicht zwingend ein neues Zertifikat benötigt wird.

AK Berlin, 01.03.2022