Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – welche Regeln gelten jetzt?
März 22, 2022Am 19. März 2022 ist das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Bundesweit sind damit viele Corona-Maßnahmen weggefallen. Eine generelle Maskenpflicht gilt beispielsweise nur noch in Arztpraxen, bestimmten medizinischen Einrichtungen und Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen. Die Länder können aber während einer Übergangsfrist bestehende landesrechtliche Regelungen beibehalten. Danach können sie für regionale „Hotspots“ über die allgemeinen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes hinausgehende Beschränkungen erlassen. Was jetzt (noch) gilt und welche Bestimmungen für Apotheken relevant sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Berliner Corona-Regeln gelten vorerst bis Ende März weiter
In Berlin wurden die bestehenden Corona-Maßnahmen bis 31. März 2022 verlängert. Der Berliner Senat hat dazu die Neunte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Weitere Informationen und die Regelungen im Detail finden Sie hier.
Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes
Dies sind wesentliche Regelungen, die für Apotheken relevant sein können:
- Ein Genesenenzertifikat darf weiterhin nur auf der Basis eines Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) ausgestellt werden (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 IfSG).
- In § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a) IfSG werden weitere Einrichtungen (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeheime) aufgeführt, in denen auch außerhalb der „Hotspot“-Regelung in § 28a Abs. 8 IfSG eine Maskenpflicht angeordnet werden kann. Die Anregung der ABDA, auch Apotheken mit zu erfassen, wurde nicht aufgegriffen. Die gesetzliche Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Regelungsbefugnisse der Länder, das Hausrecht der Apothekeninhaber:innen bleibt davon unberührt.
- Ab dem 1. Oktober 2022 sind nicht mehr zwei, sondern drei Einzelimpfungen nötig, um als vollständig gegen Covid-19 geimpft zu gelten. Die letzte Impfung soll dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgen (§ 22a Abs. 1).
- Das Robert-Koch-Institut (RKI) ist dazu berechtigt, digitale Covid-19-Zertifikate nachträglich und individuell zu sperren (§ 22a Abs. 8 Satz 1).
Was wird aus den diversen Corona-Verordnungen?
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes betreffen nicht die Geltungsdauer der diversen Corona-Verordnungen (mit Ausnahme der Corona-Einreiseverordnung, die durch Artikel 3 des Gesetzes angepasst wurde):
- Die Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wurde in einem parallelen Verfahren in der Weise angepasst, dass dort keine eigenen Definitionen der Nachweise mehr erfolgen, sondern vielmehr Verweise auf den neuen § 22a IfSG.
- Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde vom Bundesarbeitsministerium ebenfalls novelliert und enthält nun deutlich reduzierte Vorgaben. Insbesondere ist die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfallen und damit auch die Verpflichtung bzw. Befugnis des Arbeitgebers, diese Daten der Beschäftigten zu erfassen. Ebenfalls entfallen ist das verpflichtende Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Die Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt und Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten weiterhin unterstützt werden sollen. Die Basisschutzmaßnahmen (insbesondere Schutzmasken, Abstandsregeln, Testangebote, Homeoffice) werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern sollen durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in den betrieblichen Hygienekonzepten eigenständig festgelegt werden. Die Arbeitgeber müssen weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 25. Mai 2022 außer Kraft.
- Die Corona-Testverordnung läuft nach derzeitigem Stand zum 31. März 2022 aus. Das Bundesgesundheitsministerium hat allerdings bereits mehrfach öffentlich angekündigt, die Geltungsdauer verlängern zu wollen. Hierzu dürfte in Kürze ein entsprechender Referentenentwurf zu erwarten sein.
- Die Ausnahmeverordnung zur Approbationsordnung der Apotheker läuft nach derzeitigem Stand ebenfalls zum 31. März 2022 aus. Da der Deutsche Bundestag bislang die Bitte der ABDA nicht aufgegriffen hat, sie für das Sommersemester zu verlängern, hat der Präsident der Bundesapothekerkammer in einem Schreiben an die gesundheitspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen und den Bundesgesundheitsminister dieses dringende Anliegen noch einmal bekräftigt. Ob der Bundestag einen entsprechenden Beschluss fasst, bleibt abzuwarten.
- Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gilt nach derzeitigem Stand bis zum 31. Mai 2022 (siehe auch Kammer aktuell 50/2021 vom 4. Juni 2021), ebenso die Coronavirus-Impfverordnung.
AK Berlin, 22.03.2022