Schutzsuchende aus der Ukraine: BAV-Vertrag zur Versorgung nicht-registrierter Geflüchteter mit Arznei- und Hilfsmitteln
April 8, 2022Die Versorgung nicht-registrierter Geflüchteter mit notwendigen Sachleistungen ist jetzt vertraglich geregelt. Der Berliner Apotheker-Verein (BAV) teilte in einem Rundfax vom 7. April 2022 mit, dass die bereits in Aussicht gestellte Vereinbarung zwischen BAV und Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) abgeschlossen wurde (siehe dazu auch Kammer aktuell 35/2022 vom 5. April 2022). Der Vertrag tritt rückwirkend zum 24. Februar 2022 in Kraft.
Gegenstand des Vertrages ist die Sicherstellung der Versorgung Kriegsgeflüchteter aus der Ukraine mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln und die Lieferung von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf durch öffentliche Apotheken, deren Leiter dem BAV angehören oder diese Vereinbarung als für sich verbindlich anerkannt haben, im Zuständigkeitsbereich des Landes Berlin.
Die Prüfung der Zugehörigkeit zum Kreis der Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine erfolgt prinzipiell durch den verordnenden Arzt bzw. die verordnende Ärztin. Liegt der Apotheke eine Verordnung mit korrekter Kostenträgerangabe vor, ist keine erneute Prüfung eines Identitätsnachweises durch die Apotheke erforderlich.
Ärztliche Verordnung
Die Versorgung erfolgt grundsätzlich nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung auf Muster-16-Vordruck („rosa Kassenrezept“). Soweit von Rettungsstellen sonstige Privatrezept-Formulare ausgestellt werden, ist dies ebenfalls ausnahmsweise zulässig, sofern daraus auf einen Empfänger des beschriebenen Personenkreises geschlossen werden kann.
Auf der Verordnung sind folgende Angaben vorhanden:
• Name, Vorname und Geburtsdatum des Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine,
• Nummer des Ausweisdokuments (z.B. Reisepass-Nr.), soweit vorhanden,
• Kostenträgerbezeichnung „KV Berlin Asyl“
• im Feld „Kostenträgerkennung“ die Ziffernfolge 72900
Die Apotheke ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Kostenträgerangabe nicht verpflichtet.
Fehlen einzelne Angaben zu der Person (Geburtsdatum oder Vorname), kann die Apotheke diese unter Anbringung seines Namenszeichens ergänzen, sofern die Angaben bekannt sind. Ist die Verordnung anhand der Kostenträgerangabe eindeutig der Versorgung des Personenkreises im Sinne des Vertrages zuzuordnen, kann die Apotheke klarstellend die Kostenträgerangabe „KV Berlin Asyl“ ergänzen.
Der von diesem Vertrag erfasste Personenkreis ist sowohl von der Zahlung der Zuzahlung als auch von der Übernahme etwaiger Mehrkosten befreit. Die Apotheke ist berechtigt, dies auf der Verordnung bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben des Arztes zu korrigieren.
Abrechnung
Die Apotheke rechnet ihre Leistungen monatlich grundsätzlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, bis zum Ende des folgenden Monats über eine Rezeptabrechnungsstelle mit dem Land Berlin ab. Die Begleichung der Rechnung durch das Land Berlin an die beauftragte Rezeptabrechnungsstelle erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung. Die Rechnung ist spätestens 30 Tage nach Eingang der Abrechnungsunterlagen gemäß Absatz 1 des Vertrages durch das Land Berlin zu begleichen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BAV-Rundfax 45 vom 7. April 2022.
Hinweis:
Im Hinblick auf Anfragen von Kundinnen und Kunden zum Thema „Unterstützungsmöglichkeiten für die Menschen in der Ukraine“ möchten wir nochmals auf unser Kammer aktuell 25/2022 vom 10. März 2022 sowie unser Kammer aktuell 30/2022 vom 25.03.2022 verweisen. Insbesondere möchten wir an dieser Stelle noch einmal in Bezug nehmen, dass Geldspenden an Hilfsorganisationen in jeder Hinsicht (Einkauf, Logistik, bedarfsgerechte Sendung an den richtigen Ort) effektiver sind und mehr als individuelle Arzneimittelspenden bewirken. Sie stellen aktuell die beste Hilfe dar. Entsprechende Möglichkeiten für Geldspenden sind in den beiden oben genannten Kammer aktuell benannt.
AK Berlin, 08.04.2022