Geänderte Allgemeinverfügung: Bevorratung mit Paxlovid® wird eingeschränkt
Januar 20, 2023Apotheken dürfen ab sofort nur noch maximal 20 Packungen Paxlovid® bevorraten, krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken bis zu 50 Packungen.
Im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.01.2023 B5) ist eine überarbeitete Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 bekannt gemacht worden. Sie gilt mit dem gestrigen 19.01.2023 als bekanntgegeben.
Abweichend von der bisherigen Allgemeinverfügung ist für das Arzneimittel Paxlovid® für Apotheken nur noch eine Bevorratung von 20 Therapieeinheiten (Packungen) und für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken bis zu 50 Therapieeinheiten (Packungen) zulässig. Bereits ausgelieferte Packungen dürfen aber weiterhin bevorratet werden. Laut einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums ist diese Begrenzung durch konkrete Verdachtsfälle auf missbräuchliche Bestellungen zum Zwecke des Handeltreibens bzw. eines Exports begründet. Derartige Handlungen sind unzulässig und werden strafrechtlich verfolgt (vgl. dazu Kammer aktuell 04/2023 vom 16.01.2023).
AK Berlin, 20.01.2023