COVID-19-Arzneimittel (Paxlovid®, Lagevrio®) dürfen nicht exportiert werden

Januar 16, 2023

Aus aktuellem Anlass weist das BMG darauf hin, dass die Abgabe der zentral beschafften COVID-19-Arzneimittel an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts sowie das Handeltreiben mit diesen Arzneimitteln verboten ist und strafrechtlich verfolgt werden kann.

Das BMG informiert wie folgt:

Die zentral beschafften Arzneimittel gegen COVID-19 wurden auf Grundlage der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) vom Bundesministerium für Gesundheit beschafft und in Verkehr gebracht; das Bundesministerium für Gesundheit ist Eigentümer dieser Arzneimittel.

Die MedBVSV dient gemäß § 1 Absatz 1 „der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“, womit die Bevölkerung auf dem deutschen Staatsgebiet gemeint ist.

Darüber hinaus regelt die Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 vom 11. November 2022 (BAnz AT 17.11.2022) den Bezug und die Abgabe antiviraler und oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19. Gemäß Nummer 2.9 ist eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts sowie das Handeltreiben mit diesen Arzneimitteln verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Zusammenfassend bedeutet das:

  • Ein Export der durch das BMG zentral beschafften COVID-19-Arzneimittel ist nicht zulässig.
  • Die Abgabe an Patient:innen ist nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zulässig.
  • Die Abgabe an Selbstzahler auf Grundlage von Privatrezepten ist nicht möglich. Für Privatpatient:innen verordnen die behandelnden Ärzt:innen auf blauem Privatrezept zu Lasten des BAS. Die Apotheke rechnet diese Verordnungen über die Rezeptabrechnungsstelle mit dem BAS ab.
  • Eine Abgabe an nicht hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Vorlage einer patienten-individuellen Verordnung, auch bei Angebot der Selbstzahlung, ist ebenfalls unzulässig!

AK Berlin, 16.01.2023