Ab dem 01.01.2024 BtM-Abgabemeldungen an Bundesopiumstelle nur noch elektronisch

November 8, 2023

Nach § 1 Betäubungsmittel- Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) sind alle Erlaubnisinhaber nach § 3 Betäubungsmittelgesetz ab dem 01.01.2024 verpflichtet, Betäubungsmittel- Abgabemeldungen elektronisch über das Formularserver-Belegverfahren oder das elektronische Belegverfahren (E-Belegverfahren) an das BfArM zu übermitteln.

Die Übergangsfrist zur Verwendung von Abgabebelegen in Papierform läuft zum 31.12.2023 aus. Empfangsbestätigung und Lieferschein sind weiterhin durch den Abgebenden als Papierdokument auszudrucken und zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden.

Weitere Informationen sowie Ausfüllhinweise für das Formularserver-Belegverfahren und zum E-Belegverfahren finden Sie auf der Homepage des BfArM.

Zugangsdaten für die Teilnahme am Formularserver-Belegverfahren können Sie über die E-Mail-Adresse abgabebelege@bfarm.de beantragen. Hierfür werden folgende Angaben benötigt: BtM-Nummer, Name und Adresse der Einrichtung sowie Kontaktdaten.

Bitte beachten Sie, dass die Verletzung der erforderlichen Vorgaben im Belegverfahren als Ordnungswidrigkeit nach § 7 BtMBinHV geahndet werden kann.

Was bedeutet das für Apotheken?

Apotheken müssen BtM-Abgabebelege erstellen, wenn sie Betäubungsmittel an einen anderen Erlaubnisinhaber abgeben, d.h. wenn sie beispielsweise Betäubungsmittel an den Großhandel retournieren, an eine andere Filiale innerhalb des Filialverbundes abgeben oder bei Abgabe der Apotheke an den Nachfolger übergeben. Lieferschein und Empfangsbestätigung müssen nach wie vor zusammen mit dem BtM in Papierform versandt werden, die unterschriebene Empfangsbestätigung muss im Rahmen der Dokumentation in der Apotheke aufbewahrt werden. Für jede der genannten Abgaben ist ab dem 01.01.2024 zwingend ein elektronischer Abgabebeleg gemäß dem oben beschriebenen Verfahren an das BfArM zu übermitteln.