ACHTUNG: Es sind wieder vermehrt gefälschte Impfpässe im Umlauf

Oktober 21, 2021

Gefälschte Impfpässe sind bereits seit dem Frühjahr 2021 ein Problem. Die Fake-Dokumente werden insbesondere übers Internet, aber auch „unter der Hand“, z. B. in Fitness-Studios, angeboten. Seit es keine kostenfreien Bürgertests mehr gibt und für die Gastronomie und bei Veranstaltungen die 3G- bzw. 2G-Regel gilt, scheint die Nachfrage nach gefälschten Impfpässen erneut anzusteigen.

Aus Apotheken erreicht uns vermehrt der Hinweis, dass in letzter Zeit wieder gehäuft Kunden mit offensichtlich gefälschten Impfpässen das begehrte digitale Impfzertifikat erhalten möchten. Mittlerweile sind die Apothekenteams zwar „gut trainiert“, Fälschungen zu erkennen – dennoch bleibt die Prüfung schwierig, da Impfpässe keinerlei „Echtheitsmerkmale“ aufweisen, wie sie beispielsweise hoheitliche Dokumente enthalten.

Haben die Menschen mit Fake-Impfpässen erstmal das digitale Zertifikat in der Hand (bzw. auf dem Handy), stehen ihnen Tür und Tor zu Veranstaltungen offen. Damit gefährden sie nicht nur sich selber, sondern auch Personen, die sich nicht impfen lassen können. Sie nehmen bewusst in Kauf, Infektionstreiber zu sein.

Apotheken tragen somit bei der Erstellung der Zertifikate eine große Verantwortung – und nehmen diese auch seit Monaten gewissenhaft wahr.

Aus gegebenem Anlass möchten wir an dieser Stelle nochmal darauf hinweisen, im Sinne des Bevölkerungsschutzes alle in der Apotheke vorgelegten Impfpässe weiterhin genau zu prüfen. Bei Verdacht auf Fälschung der vorgelegten Impf- bzw. Genesenendokumente ist die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats zu verweigern. Apotheken sind nicht verpflichtet, digitale Impfzertifikate auszustellen. Dies ist und bleibt eine freiwillige Leistung der Apotheke.

Eine Anzeige bei der Polizei bei Fälschungsverdacht sollte im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Hier verweisen wir auf unsere Veröffentlichung zum Thema Rezeptfälschungen, die analog interpretiert werden kann.

Hinweise auf Fälschungen können sein (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Rechtschreibfehler beim Impfstoffnamen oder Facharztbezeichnungen
  • Unplausible Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung
  • Im neuen Impfpass mit Extraspalte für Corona-Impfung finden sich auch „alte“ Einträge anderer Impfungen (dies könnten allenfalls Nachträge sein) ODER die angeblichen Corona-Impfungen liegen vor dem Printdatum des neuen Impfausweises (steht hinten im Impfpass).
  • Bei Impfung im Impfzentrum fehlt die Angabe des Namens des Arztes/der Ärztin. Diese ist zwar nicht zwingend erforderlich (Unterschrift reicht), aber üblich.

Bei Impfpässen, die ausschließlich die Corona-Impfungen enthalten, oder bei sonstigen Zweifeln an der Echtheit der Dokumentation empfiehlt es sich auch, den Kunden ein wenig zu befragen: „Wo wurden Sie geimpft?“, „Wie lief das so ab im Impfzentrum?“, „Wie haben Sie denn die Impfung vertragen?“

Wenn Zweifel bestehen (bleiben), stellen Sie das digitale Zertifikat nicht aus! Verweisen Sie die Person an die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Impfung durchgeführt hat. Personen, die die Schutzimpfung durchgeführt haben, sind – im Gegensatz zu Apotheken – gemäß § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ohne Einschränkung verpflichtet, auf Wunsch des Patienten ein digitales Zertifikat zu erstellen.

Alle wichtigen Informationen zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen finden Sie auch in der entsprechenden Handlungshilfe der ABDA auf der ABDA-Webseite im geschützten Mitgliederbereich.

AK Berlin, 21.10.2021