Änderung der Coronavirus-Testverordnung
November 30, 2022Im Bundesanzeiger (BAnz AT 24.11.2022 V2) ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet worden.
Auf dieser Grundlage hat die ursprünglich bis zum 25. November 2022 befristete Coronavirus-Testverordnung (TestV) zwar dem Grunde nach eine Verlängerung erfahren, jedoch gehen mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung auch zahlreiche Veränderungen der TestV einher.
Die für Apotheken wichtigsten Änderungen stellen sich wie folgt dar:
Der Anspruch auf Bürgertests nach § 4a TestV ist weitreichend beschnitten worden. Einen Anspruch auf Testung nach § 4a TestV haben nunmehr nur noch asymptomatische Personen, die zu dem folgenden Personenkreis gehören:
- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 TestV (§ 4a Absatz 1 Nr. 1 TestV). Hierbei handelt es sich um Personen, die in bestimmten Einrichtungen (insbesondere in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen) behandelt oder betreut werden, oder dort gepflegte oder behandelte Personen besuchen wollen. Eine detaillierte Übersicht der konkreten Einrichtungen können Sie den Hinweisen des Bundesministeriums für Gesundheit hier (vgl. den dortigen ersten Anstrich) entnehmen.
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (§ 4a Absatz 1 Nr. 2 TestV)
- Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung pflegen (§ 4a Absatz 1 Nr. 3 TestV).
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Covid-Infektion in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (§ 4a Absatz 1 Nr. 4 TestV).
Die Ansprüche auf Testung im oben aufgeführten neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023.
Keinen Testanspruch mehr haben insbesondere Personen, die eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wollen, Kontakt zu Personen über 60 Jahren oder Vorerkrankten bzw. Risikopatienten haben, oder Personen, die eine Warnung der Corona-Warn-App mit dem Status „erhöhtes Risiko“ erhalten haben. Auch die Eigenbeteiligung in Höhe von 3,- EUR fällt insofern ab sofort weg.
Vergütung:
- Die Vergütung von Sachkosten (§ 11 TestV) wird auf 2,- EUR reduziert.
- Für die Durchführung der PoC-Antigentests ist zukünftig eine Vergütung (§ 12 TestV) in Höhe von 6,- EUR abrechenbar.
Die oben in Bezug genommenen Kürzungen betreffend die Vergütung (§§ 11, 12 TestV) werden zum 01.12.2022 in Kraft treten. Die Änderungen zur Bürgertestung nach § 4a TestV sind zum 25.11.2022 in Kraft getreten.
Weitere Informationen und Einzelheiten zur neuen TestV können Sie der Website des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der dort ebenfalls aufgeführten FAQ-Liste entnehmen.
AK Berlin, 30.11.2022