Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten
November 16, 2021Die Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist am 13.11.2021 in Kraft getreten.
Damit wird der Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen wieder eingeführt.
Gemäß § 4a TestV haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Hierfür müssen die vorgenannten Personen einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorlegen. Wie sich aus der Begründung zur Änderungsverordnung ergibt, können sich Kinder und Jugendliche auch mittels Kinderreisepasses oder mittels eines Schülerausweises ausweisen, der von einer öffentlichen Schule ausgestellt wurde.
Vor dem Hintergrund der Änderung der TestV hat die ABDA ihre folgenden Handlungshilfen entsprechend angepasst:
- Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken
- Muster für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke nach TestV
- Bescheinigung über das Testergebnis des Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke
Die aktualisierten Handlungshilfen sowie das Muster für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines POC-Antigentests und die Bescheinigung über das Testergebnis in der Apotheke sind auf der ABDA-Homepage im geschützten Bereich unter „Informationen zum Coronavirus“ eingestellt.
AK Berlin, 16.11.2021