Änderung der Coronavirus-Testverordnung tritt bereits morgen, 30.06.2022, in Kraft – Die „alten“ Spielregeln gelten nicht mehr
Juni 29, 2022Wichtig: Die bisherige Coronavirus-Testverordnung läuft zum 29.06.2022 aus, mithin heute. Die geänderte Testverordnung gilt ab morgen, 30.06.2022; die Änderungen von § 9, 11 und 12 treten am 01.07.2022 in Kraft. Die Änderung der Testverordnung ist heute im Bundesanzeiger verkündet worden, siehe PDF.
Vulnerable Gruppen werden weiterhin kostenlose Tests erhalten. Im Normalfall müssen sich Bürger:innen aber mit 3,00 EUR an einem Test beteiligen. Weiteres Ziel der neuen Testverordnung ist, die Kontrollfrequenz und -qualität in den Testzentren zu verbessern.
Wesentlicher Inhalt der neuen Testverordnung ist die Neuregelung der „Bürgertests“ in § 4a. Bestimmte Personengruppen behalten weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Tests. Eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 EUR wird in den Fällen der Nr. 6 „Besuche von Veranstaltungen oder bevorstehender Kontakt zu Risikopersonen“ und Nr. 7 „Risikomeldung der Corona-Warn-App“ eingeführt.
In Apotheken muss gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV künftig wieder eine Ausweiskontrolle sowie eine Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgen. Ferner ist gemäß der neuen Nr. 5 in den obengenannten Fällen von der getesteten Person eine Selbstauskunft zu unterschreiben. Diese Selbstauskunft zählt dann zu den aufzubewahrenden Abrechnungsunterlagen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 9 TestV).
Die einzusetzenden PoC-Antigen-Tests müssen in der beim PEI abrufbaren Gemeinsamen EU-Liste stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 TestV). Überwachte Antigen-Selbsttests sind hiervon nicht erfasst, für sie gibt es keine weiteren Vorgaben als die vom Hersteller vorzuweisende Prüfbescheinigung einer Benannten Stelle.
Neue Beauftragungen von Testzentren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV durch die Länder sind nicht mehr möglich. Die Berechtigung von Apotheken als Leistungserbringer nach Nr. 3 bleibt davon unberührt.
Zwecks stärkerer Bekämpfung von Abrechnungsbetrug soll die stichprobenartige Kontrolle der KV’en künftig mindestens 2% der Leistungserbringer abdecken (§ 7a TestV).
Die Höhe der Vergütung für Tests wird reduziert. PCR-Tests werden mit nur noch 32,39 EUR statt 43,56 EUR vergütet (§ 9 Satz 1 TestV). Die pauschal zu erstattenden Sachkosten für Antigentests werden von 3,50 EUR auf 2,50 EUR herabgesetzt (§ 11 Satz 1 TestV). Die Leistungspauschale nach § 12 Abs. 1 TestV wird von 8,00 EUR auf 7,00 EUR gesenkt, die sich für die obengenannten Fälle der kostenpflichtigen „Bürgertests“ aus 4,00 EUR Vergütung plus 3,00 EUR Eigenbeteiligung zusammensetzen.
Offene Fragen:
- Was ist mit Tests, die nun nicht mehr verwendbar sind?
- Was ist mit zuzahlungsbefreiten Personen?
- ….?
Wir werden via Kammer aktuell weiter informieren.
AK Berlin, 29.06.2022