Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Februar 16, 2022Die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist am 12.02.2022 in Kraft getreten. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Nationale Teststrategie angepasst, um die Testkapazitäten gezielter einzusetzen.
Durch die Änderungen der Testverordnung sind der Anspruch auf einen Test nach einem entsprechenden Warnhinweis mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App sowie der Anspruch auf einen variantenspezifischen PCR-Test entfallen.
Wie bisher bleibt aber ein Anspruch auf eine Testung mittels PoC-Antigen-Test nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV), sog. Bürgertestung, bestehen. Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person nach wie vor Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests.
Durch eine redaktionelle Änderung der Überschrift zu § 9 TestV hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass auch PoC-NAT-Tests, die außerhalb von Laboren, etwa in Apotheken, durchgeführt werden, abgerechnet werden können. Außerdem können infizierte Personen und Kontaktpersonen jetzt auch durch Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (also etwa Krankenhäuser, Pflegeheimen oder vergleichbare Einrichtungen) festgestellt werden und erhalten so Anspruch auf einen Test. Einer ausschließlich ärztlichen Feststellung bedarf es nicht mehr.
Darüber hinaus wurde von der im Referentenentwurf vorgesehenen Anhebung der Vergütung für sog. POC-NAT-Tests abgesehen. Es bleibt insofern bei einer Vergütung von 30,00 EUR pro Test. Ebenfalls wurde davon abgesehen, im Referentenentwurf vorgesehene Rahmenbedingungen für die Priorisierung bei der Erbringung von PCR-Test für bestimmte Personen(gruppen) in der Verordnung zu verankern.
Eine Priorisierung soll nach der Nationalen Teststrategie – soweit möglich – bereits zum Zeitpunkt der Indikationsstellung erfolgen. Für die Apotheken bedeutet dies keinen weitergehenden Priorisierungsaufwand gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Auf der Webseite des BMG wird die Nationalen Teststrategie wie folgt zusammengefasst:
- Der grundsätzliche Anspruch auf einen PCR-Test bleibt zwar bestehen. PCR-Tests gibt es aber nur noch nach positivem Antigen-Schnelltest.
- Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden Risikopatienten, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt. Auch sie benötigen allerdings einen positiven Antigen-Schnelltest, bevor sie den PCR-Test machen können.
- Eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App reicht nicht mehr aus, um einen PCR-Test zu bekommen. Ein Anspruch muss zunächst mit einem Antigentest abgeklärt werden.
- Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, reicht der Antigen-Schnelltest.
- Auch Kinder werden weiterhin Zugang zu PCR-Tests haben.
Die aktuelle Testverordnung inklusive der Änderungen finden Sie hier.
Berlin, 16.02.2022