Änderung der Preisangabenverordnung

Mai 13, 2022

Bereits mit Rundschreiben 1/2022 (siehe hierzu in unserem digitalen Rundschreiben-Archiv) hatten wir über das Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung am 28. Mai 2022 informiert.

Nachfolgend hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung:

Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung

Am 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft.

Grundsatz bleibt

Auch mit Änderung der Preisangabenverordnung bleibt es dabei, dass der Anwendungsbereich der PAngV für Produkte, für die aufgrund von Rechtsvorschriften eine Werbung verboten ist (u. a. für verschreibungspflichtige Arzneimittel), nicht eröffnet ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG).

Was sind die wesentlichen für Apotheken relevanten Änderungen?

Angabe des Grundpreises:

Der neue § 4 PAngV regelt die „Pflicht zur Angabe des Grundpreises“.

Danach muss der Grundpreis zwar nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden, sondern ist „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben. Wie sich dies konkret ausgestaltet, ist jedoch Auslegungsfrage und wird im Ergebnis durch die Rechtsprechung der Gerichte ausgefüllt und bestimmt werden.

TIPP: Soweit der Grundpreis – wie bisher – unmittelbar neben dem Gesamtpreis angegeben wird, sollte dies aber unproblematisch sein.

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises:

Die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises ist im neuen § 5 PAngV geregelt.

Bisher galt, dass bei Waren, deren Gewicht üblicherweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt, der Grundpreis für 100 g oder 100 ml angegeben werden konnte. Dies ist nun nicht mehr möglich. Mit den neuen Regelungen der Preisangabenverordnung ist der Grundpreis in 1 Kilogramm oder 1 Liter anzugeben.

Regelung zu Preissenkungen:

Nach der neuen Regelung zu Preissenkungen (§ 11 PAngV – zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren) hat derjenige, der mit Preisermäßigungen wirbt, den niedrigsten Preis anzugeben, den er innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern erhoben hat. Hintergrund ist, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können sollen.

Preisauszeichnung von Waren, die in Schaufenstern angeboten werden:

Die neue Regelung in § 10 Abs. 1 PAngV n. F. stellt klar, dass auch das sichtbare Anbieten von Waren in Schaufenstern die Preisangabenpflicht eröffnet. § 10 Abs. 1 PAngV n. F. lautet wie folgt:

„Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraums in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.“

Wann aber liegt ein solches „Angebot“ vor? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass dies dann der Fall sein soll, wenn „Verbraucher die präsentierten Waren ohne eine zwingende fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren (….) und den Gang zur Kasse erwerben können. Bedarf es dagegen für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen für die anschließende Herstellung oder Beschaffung sowie den Kauf durch den Verbraucher, so kann eine reine Werbung vorliegen, die keine Preisangabe verlangt.“

Bei dem Angebot zumindest von Produkten außerhalb der Freiwahl in Apotheken dürfte zwar grundsätzlich von einem Beratungsbedarf auszugehen sein. Allerdings bleibt auch in diesen Fällen im Streitfall ein Restrisiko, da es sich bei § 10 Abs. 1 PAngV um eine auslegungsbedürftige Norm handelt und das Risiko besteht, dass ein Gericht im Einzelfall anders entscheidet.

TIPP: Es empfiehlt sich vorsorglich, bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten im Zweifelsfall die Preisangabenpflicht nach der Verordnung umzusetzen.  

AK Berlin, 13.05.2022