Änderung des Verpackungsgesetzes – Erweiterung der Registrierungspflicht im Verpackungsregister ab dem 1. Juli 2022
Mai 23, 2022Infolge einer Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) tritt zum 01. Juli 2022 eine Erweiterung von Registrierungspflichten im Verpackungsregister in Kraft, die auch Apotheken betrifft.
§ 9 VerpackG statuiert eine Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer („Hersteller“ im Sinne des § 3 Abs. 14 VerpackG) systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, worunter u. a. Serviceverpackungen fallen. Zu Serviceverpackungen zählen auch die Verpackungsmaterialien von Rezepturarzneimitteln.
Apotheken, die Rezepturarzneimittel in entsprechenden Verpackungsmaterialien (Serviceverpackungen) abgeben, konnten bislang ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz auf die Vorvertreiber vorverlagern, bei denen sie die entsprechenden Verpackungsmaterialien bezogen haben. An dieser Vorverlagerungsmöglichkeit hält der Gesetzgeber auch zukünftig fest. Allerdings erweitert er gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz VerpackG (neu) die Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG ab dem 1. Juli 2022 ausdrücklich auch auf die Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen.
Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel gegenüber dem Endverbraucher in den Verkehr bringt, bedeutet diese Erweiterung, dass sich faktisch jede Apotheke beim Verpackungsregister registrieren lassen muss. Für Betriebe, die bereits beim Verpackungsregister registriert sind, besteht demgegenüber kein Handlungsbedarf.
Die Registrierung ist kostenfrei. Sie ist höchstpersönlich und darf vom Betriebserlaubnisinhaber nicht an einen Dritten außerhalb des Apothekenbetriebs delegiert werden, § 33 Satz 2 VerpackG.
Der Registrierungsprozess im Verpackungsregister ist nach Mitteilung der ABDA unter www.verpackungsregister.de nunmehr freigeschaltet. Der Registrierungsbutton ist etwas versteckt: Die Internetseite bitte ganz nach unten scrollen bis unter der Überschrift Verpackungsregister LUCID der Button „Zur Registrierung“ sichtbar ist. In dem sich öffnenden Fenster muss die Registrierung unter dem Reiter „Hersteller“ vorgenommen werden. Für die Registrierung ist ein Login erforderlich. Sofern entsprechende Zugangsdaten für den Login noch nicht vorhanden sind (erstmalige Registrierung), ist laut Mitteilung der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf der Internetseite wie folgt vorzugehen: „Für Ihre Registrierung ist zunächst ein Login erforderlich. Nach erfolgreicher Erstellung des Logins erhalten Sie eine Aktivierungs-E-Mail, bitte bestätigen Sie diese binnen 24 Stunden. Ohne Bestätigung wird Ihr Login danach gelöscht und Sie müssen ein neues Login anlegen. Mit Ihrem Login können Sie dann binnen sieben Tagen Ihre Registrierung beantragen.“
Die ABDA weist ergänzend darauf hin, dass diese sog. Anmelderegistrierung (Erstellen des Logins für die Registrierung) nicht mit der Registrierung im Verpackungsregister zu verwechseln ist.
Weitere Informationen können Sie den FAQ der Zentralen Stelle Verpackungsregister entnehmen.
AK Berlin, 23.05.2022