Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 01.06.2021: Das ist für Apotheken relevant

Juni 4, 2021

Am 01.06.2021 ist das Zweite Gesetz zur Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Damit werden Apotheken u. a. Nachtragungen im Impfausweis und die Ausstellung digitaler COVID-19-Zertifikate ermöglicht. Zudem werden die Pandemie-Sonderregeln für die Arzneimittelabgabe bis Ende Mai 2022 verlängert. Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Impfdokumentation durch Apotheken (§ 22 Absatz 2 IfSG)

Apotheken dürfen Nachtragungen im Impfausweis vornehmen, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. Die Regelung gilt für alle Schutzimpfungen und ist nicht auf eine COVID-19-Impfung beschränkt.

Ausstellung digitaler COVID-19-Zertifikate (§ 22 Absatz 5-7 IfSG)

Apotheken wird die Möglichkeit der nachträglichen Ausstellung digitaler COVID-19-Zertifikate (Impf-, Genesenen- und Testzertifikate) eingeräumt. Die technischen Vorgaben für diese Zertifikate werden sich aus einer EU-Verordnung ergeben, mit deren Verabschiedung in Kürze zu rechnen ist. Die technische Generierung erfolgt durch das Robert-Koch-Institut, an das die jeweiligen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind.

Sobald uns nähere Informationen zur Umsetzung der Ausstellung digitaler COVID-19-Zertifikate bekannt sind, werden wir Sie informieren.

Flankiert wird diese Regelung durch neue Straftatbestände. So wird insbesondere die wissentlich unrichtige Bescheinigung von digitalen Zertifikaten unter Strafe gestellt (§ 75a IfSG).

Fortgeltung bestehender Regelungen

In § 5 Abs. 4 IfSG wurde die mögliche Geltungsdauer von Verordnungen modifiziert, die auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen für die Pandemie erlassen wurden. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass solche Verordnungen mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft treten, aber bestimmte Verordnungen können bis zu einem Jahr länger gelten.

Die Möglichkeit wurde u. a. für die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung genutzt, die Apotheken seit Ende April 2020 mehr Freiheiten bei nicht vorrätigen Arzneimitteln gibt; sie wird bis Ende Mai 2022 verlängert. Details dazu finden Sie hier.

Werbung für Corona-Tests

Es wird eine Ausnahme von § 12 Absatz 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) für die Werbung auf die Durchführung von Corona-Tests eingeführt. Laut Gesetzesbegründung sollen damit insbesondere Schilder oder Aufsteller von testenden Apotheken für zulässig erklärt werden.

AK Berlin, 04.06.2021