Aktualisierung der „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“

Juni 30, 2021

Folgende Änderungen hat die ABDA auf Hinweis des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in die „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker*innen“ aufgenommen:

Ausstellung für Impfzertifikate für Impfungen in anderen EU-Mitgliedstaaten (Kapitel 2.4 und Kapitel 6)

Nach den geltenden rechtlichen Regelungen erhalten Apotheken keine Vergütung, wenn sie Personen ein COVID-19-Impfzertifikat ausstellen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze lediglich zum Zwecke eines kurzen Aufenthalts oder zur Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates überschreiten.

Schreibweise der persönlichen Daten des/r Zertifikatsinhabers/in (Kapitel 3.2.1)

Die COVID-19-Impfzertifikate können nur im lateinischen Schriftsatz erstellt werden. Daher soll darauf geachtet werden, dass die Schreibweise der persönlichen Daten des/r Zertifikatsinhabers/in derjenigen der maschinenlesbaren Zone des Ausweisdokumentes entspricht. Bei Verwendung anderer Zeichensätze kann es zu fehlerhaften Namensdarstellungen im COVID-19-Impfzertifikat kommen. Damit können die Zertifikate nicht sicher mit dem Ausweisdokument abgeglichen werden.

Information der Personen mit Wunsch nach dem COVID-19-Impfzertifikat über die Datenschutzhinweise des Robert Koch-Instituts (RKI) (Kapitel 3.1)

Das BMG hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Datenschutzhinweise des RKI für die Erstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikats den Bürger*innen zwingend vorab zu Verfügung gestellt werden müssen. Die bescheinigenden Stellen sollen die Hinweise zum Zertifikat auslegen oder anderweitig so zu Verfügung stellen, dass interessierte Bürger*innen diese vor Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikats, d. h. vor Beginn der Datenverarbeitung, zur Kenntnis nehmen können.

COVID-19-Testzertifikate (Kapitel 8)

Das COVID-19-Genesenenzertifikat kann derzeit nicht ausgestellt werden, da das Robert Koch-Institut derzeit die technischen Voraussetzungen schafft. Die Erstellung von COVID-19-Testzertifikaten kann nicht über das Apothekenportal, sondern derzeit nur nach Anbindung an das Schnelltestportal der Corona-Warn-App und bei Nutzung der Corona-Warn-App durch die getestete Person erfolgen.

Die aktualisierte Handlungshilfe und die Datenschutzhinweise des RKI in deutscher und englischer Sprache finden Sie auf der Corona-Seite der ABDA im geschützten Mitgliederbereich.

AK Berlin, 30.06.2021