Allgemeinverfügung des BMG zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 vom 26. Januar 2022

Februar 1, 2022

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an die neue Fassung der Coronavirus-Impfverordnung (wir berichteten mit Kammer aktuell 03/2022 v. 11.01.2022) angepasst und die aktualisierte Fassung im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.01.2022 B5) veröffentlicht.

Durch die neue Allgemeinverfügung wird die Erweiterung der Leistungserbringer nach § 3 Coronavirus-Impfverordnung auf Apotheken berücksichtigt. Die entsprechende Regelung wurde als neue 2.7 eingefügt. Danach können öffentliche Apotheken, die ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung gemäß § 3 Abs. 4a Coronavirus-Impfverordnung (Selbstauskunft) nachgewiesen haben, Impfstoffe und Impfzubehör auch zur eigenen Verwendung als eigenständige Leistungserbringer beziehen.

Der Bezug von COVID-19-Impfstoffen zur eigenen Verwendung ist ab dem Zeitpunkt möglich, an dem öffentliche Apotheken die Möglichkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Coronavirus-Impfverordnung über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) erhalten. Der DAV hat angekündigt über das nunmehr auch in der Allgemeinverfügung in Bezug genommene „elektronische Meldesystem des DAV“ in Kürze zu informieren. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir via Kammer aktuell berichten.

Mit Kammer aktuell 08/2022 vom 28.01.2022 hatten wir über die Einbindung von Apotheken in die dezentrale Impfkampagne berichtet. Mit seinem Informationsschreiben vom selben Tage hatte der DAV über die Voraussetzungen für die Bestellung von Covid-19-Impfstoffen für die Anwendung in der Apotheke informiert (siehe hierzu Kammer aktuell 08/2022 vom 28.01.2022).

Die Allgemeinverfügung gilt als am 1. Februar 2022 bekannt gegeben. Sie tritt mit Aufhebung oder spätestens am 25. November 2022 außer Kraft.

AK Berlin, 01.02.2022