Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
Juli 15, 2021Am 14. Juli 2021 wurde im Bundesanzeiger die vierte Fassung der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte veröffentlicht, mit der die Modalitäten der Bestellungen und Abgaben der COVID-19-Impfstoffe weiterentwickelt und flexibilisiert werden. Ziel ist insbesondere, dass in der Vertriebskette befindliche COVID-19-Impfstoffe möglichst rasch verwandt werden.
Dazu wird unter bestimmten Voraussetzungen die horizontale Verteilung innerhalb einer Vertriebsstufe erlaubt.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (also am heutigen 15. Juli 2021) als bekannt gegeben. Sie tritt durch Aufhebung oder spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 31. Mai 2021 (BAnz AT 02.06.2021 B6) ist aufgehoben.
Wesentliche Änderungen finden sich in den Abschnitten 5 und 6.3 der Allgemeinverfügung.
Wichtige Regelungen für Apotheken
Um einen unnötigen Verwurf der COVID-19-Impfstoffe zu vermeiden, ist es den Apotheken fortan gestattet, COVID-19-Impfstoffe mit Zubehör auch an Arztpraxen und Betriebsärzt:innen (Leistungserbringer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 CoronaImpfV) abzugeben, die bei ihnen nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bestellt haben, sofern die Abgabe die Erfüllung ihrer übrigen Abgabeverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob sie die Arztpraxen mit Praxisbedarf versorgen oder die Apotheken regelmäßige Bezugsapotheke der Praxis sind.
Bei der Abgabe an eine privatärztliche Praxis sind vor der ersten Abgabe die Nachweise nach Ziffer 3.2 entsprechend vorzulegen. Diese sind eine von der zuständigen Landesärztekammer ausgestellte Bescheinigung über die Tätigkeit als Privatarzt oder Privatärztin sowie eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. über ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes.
Weiterhin sind Apotheken berechtigt, COVID-19-Impfstoffe an Impfzentren abzugeben. In diesem Fall muss das Impfzubehör nicht mit abgegeben werden.
COVID-19-Impfstoffe, die bereits an Arztpraxen oder Betriebsärzt:innen ausgeliefert wurden, dürfen die Apotheken auch weiterhin nicht zurücknehmen. Die Allgemeinverfügung ermöglicht den Ärzten jedoch die Weitergabe des Impfstoffs ‒ sofern sie ihn nicht selbst verimpfen können ‒ an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Arztpraxen, Be-triebsärzt:innen und auch an Impfzentren.
Sofern der pharmazeutische Großhändler nach Belieferung der Apotheken, für die er Hauptlieferant ist, noch COVID-19-Impfstoffe hat, darf er diese auch an Apotheken abgeben, die nicht überwiegend von ihm beliefert werden.
Weitere Regelungen
Betriebsärzt:innen dürfen, wenn sie im Sinne der flexiblen Verteilung COVID-19-Impfstoffe auch aus anderen Apotheken beziehen können, an einem Ort („Impfstelle“) die aus verschiedenen Apotheken gelieferten COVID-19-Impfstoffe verimpfen.
Die Großhandlungen sollen nach Möglichkeit fehlende Kontingente einer Niederlassung durch Überschüsse anderer Niederlassungen ausgleichen. Die Großhandelsunternehmen dürfen COVID-19-Impfstoffe auch untereinander verteilen, um die flächendeckende und nachfragegerechte Versorgung sicherzustellen.
AK Berlin, 15.07.2021