Anmeldung zur PKA-Abschlussprüfung Sommer 2023
Februar 24, 2023Die Apothekerkammer Berlin führt die nächste Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Sommer 2023 durch. Die Prüfung beginnt am 11. Mai 2023.
Der Antrag auf Zulassung für die in Ausbildung stehenden PKA muss bis spätestens
29. März 2023
bei der Apothekerkammer Berlin, Littenstr. 10, 10179 Berlin, eingegangen sein. Später eingereichte Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Anmeldung hat schriftlich durch den Apothekenleiter bzw. die Apothekenleiterin mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen, d.h., sie ist von der oder dem Auszubildenden mitzuunterzeichnen. Das Formblatt „Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung” wird den Ausbildungsapotheken termingerecht zugeschickt.
Falls ein Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Wiederholungsprüfungen oder in anderen Sonderfällen nicht mehr besteht, ist der Antrag vom Prüfungsbewerber selbst einzureichen.
Folgende Unterlagen sind mit der Anmeldung und als Voraussetzung zur Zulassung einzureichen:
1. Abschlussprüfung
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, nur soweit diese nicht in Berlin abgelegt wurde.
- alle Zeugnisse des OSZ-Gesundheit 1 (Kopie der Zeugniskarten)
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gemäß den Vorschriften
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Kopie).
- Eine Kopie der Fehlzeitenstatistik der bzw. des Auszubildenden über eventuell angefallene Fehlzeiten in der Ausbildungsapotheke
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
2. Wiederholungsprüfung
- Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung (ggf. Beantragung der Wiederholung
bestandener Prüfungsfächer)
- Angaben über Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung
- letztes Zeugnis des OSZ-Gesundheit 1(Kopie der Zeugniskarte)
Das Berichtsheft, Stand Februar 2023, ist vom 06.03.2023 bis 09.03.2023 in der Apothekerkammer Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin, 1. OG abzugeben. Die Abgabe kann auf dem Postweg oder persönlich (von 9:00 Uhr – 16:00 Uhr) erfolgen.
Gemäß § 29 Abs. 2 Prüfungsordnung besteht in der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit, dass bestandene, d. h., mindestens ausreichende Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüflings wiederholt werden können. Wird kein Antrag gestellt, werden in der Wiederholungsprüfung nur die im Bescheid genannten nicht bestandenen Prüfungsfächer geprüft.
3. Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Zur Abschlussprüfung ist gem. § 11 Abs. 2 Prüfungsordnung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie die Mitteilung über den Ablauf der schriftlichen und praktischen Prüfung, insbesondere Termine und Ort der Prüfung, geht der ausbildenden Apotheke und dem Prüfungsbewerber rechtzeitig zu.
AK Berlin, 24.02.2023