Anmeldung zur PKA-Abschlussprüfung Winter 2022/23
August 31, 2022Die Apothekerkammer Berlin führt die nächste Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) im Winter 2022/23 durch. Die Prüfung beginnt am
22. November 2022.
Der Antrag auf Zulassung für die in Ausbildung stehenden PKA muss bis spätestens
10. Oktober 2022
bei der Apothekerkammer Berlin, Littenstr. 10, 10179 Berlin, eingegangen sein. Später eingereichte Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Anmeldung hat schriftlich durch den Apothekenleiter bzw. die Apothekenleiterin mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen, d. h., sie ist von der oder dem Auszubildenden mit zu unterzeichnen. Das Formblatt „Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung” wird den Ausbildungsapotheken termingerecht zugeschickt.
Falls ein Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Wiederholungsprüfungen oder in anderen Sonderfällen nicht mehr besteht, ist der Antrag vom Prüfungsbewerber selbst einzureichen.
Folgende Unterlagen sind mit der Anmeldung und als Voraussetzung zur Zulassung einzureichen:
1. Abschlussprüfung
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, nur soweit diese nicht in Berlin abgelegt wurde.
- alle Zeugnisse des OSZ-Gesundheit (Kopie der Zeugniskarten)
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ersthelferkurs gemäß den Vorschriften
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Kopie).
- Eine Kopie der Fehlzeitenstatistik der bzw. des Auszubildenden über eventuell angefallene Fehlzeiten in der Ausbildungsapotheke
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
2. Wiederholungsprüfung
- Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung (ggf. Beantragung der Wiederholung
bestandener Prüfungsfächer)
- Angaben über Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung
- letztes Zeugnis des OSZ-Gesundheit (Kopie der Zeugniskarte)
Das Berichtsheft, Stand 30. September 2022, ist vom 04.10.2022 bis 06.10.2022 in der Apothekerkammer Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin, 1. OG abzugeben. Die Abgabe kann persönlich (von 9.00 Uhr – 16.00 Uhr) oder auf dem Postweg erfolgen.
Gemäß § 29 Abs. 2 Prüfungsordnung besteht in der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit, dass bestandene, d. h., mindestens ausreichende Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüflings wiederholt werden können. Wird kein Antrag gestellt, werden in der Wiederholungsprüfung nur die im Bescheid genannten nicht bestandenen Prüfungsfächer geprüft.
3. Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Zur Abschlussprüfung ist gem. § 11 Abs. 2 Prüfungsordnung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens viereinhalb Jahre im PKA-Beruf tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie die Mitteilung über den Ablauf der schriftlichen und praktischen Prüfung, insbesondere Termine und Ort der Prüfung, geht der ausbildenden Apotheke und dem Prüfungsbewerber rechtzeitig zu.
AK Berlin, 31.08.2022