Apotheken dürfen Flächendesinfektionsmittel für berufliche Verwender herstellen

April 7, 2020

Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 werden in Deutschland verstärkt Flächendesinfektionsmittel nachgefragt. Insbesondere besteht eine zunehmende Knappheit dieser Produkte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Die Bundesstelle für Chemikalien hat am 2. April 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, aufgrund derer es nun u. a. Apotheken gestattet wird, bestimmte Desinfektionsmittel für die Flächendesinfektion für die berufsmäßige Verwendung herzustellen.

Konkret geht es um Ethanol 80 % (v/v) in wässriger Lösung, 0,5 % (w/w) Natriumhypochlorit in wässriger Lösung und 2,5% (w/w) Chloramin-T in wässriger Lösung. Für die Ethanol-Wasser-Gemische kann Alkohol aus Brennerei und Destillerien verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass keine Verunreinigungen enthalten sind (z.B. keine CMR-Stoffe oberhalb 0,1%, hautsensibilisierende Stoffe etc.).

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf, längstens bis zum 30.09.2020. Den vollständigen Text finden Sie hier.

Die ABDA hat die FAQ „COVID-19-Pandemie ‒ Fragen zum Apothekenbetrieb“ und die Handlungshilfe „Herstellung von Desinfektionsmitteln für die Hände in der Apotheke“ entsprechend aktualisiert, Sie finden diese unter www.abda.de/themen/informationen-zu-covid-19. ACHTUNG: Sie sich müssen sich zunächst einloggen, die Zugangsdaten finden Sie im Impressum der Pharmazeutischen Zeitung.

AK Berlin, 07.04.2020