Apotheken dürfen jetzt auch Streptokokken-Tests abgeben
Februar 28, 2025Nach einer Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) dürfen Apotheken jetzt auch Selbsttests auf Streptokokken abgeben.
Am 19. Februar 2025 sind im Bundesgesetzblatt zwei medizinprodukterechtliche Änderungsverordnungen verkündet worden, durch die die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geändert worden sind. Die Änderungen sind am 20. Februar 2025 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderung der MPAV ist die Streichung der Abgabebeschränkungen für In-vitro-Diagnostika für den direkten oder indirekten Nachweis bestimmter im Infektionsschutzgesetz spezifizierter Erreger durch die Streichung der Absätze 4, 4a und 5 in § 3 MPAV.
Damit ist die Abgabe jeglicher Tests zum Nachweis von Erregern, die zur Anwendung durch den Laien vorgesehen sind, möglich.
Bislang durften an Laien nur Tests für einen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, von Influenzaviren, RS-Viren und HI-Viren abgegeben werden. Jetzt ist beispielsweise auch die Abgabe von Streptokokken-Tests an Laien möglich. Streptokokken sind Bakterien, die unter anderem für die Krankheit Scharlach verantwortlich sind. Als Probenmaterial für die Selbsttests dient ein Abstrich der Rachenschleimhaut.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Änderungen nicht die Durchführung derartiger Tests in der Apotheke gestattet ist. Hierfür gilt derzeit weiterhin der Arztvorbehalt mit Ausnahmen für bestimmte Erreger nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz.
Quelle: ABDA-Rundschreiben Nr. 15 vom 24. Februar 2025