Abgabe von Schutzmasken an Bezieher von Arbeitslosengeld II – Auslegungsfragen geklärt

Februar 17, 2021

Aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) vom 04.02.2021 haben Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Anspruch auf einmalig 10 Schutzmasken. Anfragen bei der Kammer haben gezeigt, dass es Unklarheiten über einzelne Details der Abgabe gibt, insbesondere hinsichtlich der in Bedarfsgemeinschaften lebenden Kinder.

Nach Auffassung der ABDA ist § 2a SchutzmV wie folgt auszulegen:

  • Sofern vorhanden, können Betroffene den Kinderreisepass ihrer Kinder vorlegen. Regelmäßig dürfte ein solcher Pass aber nicht vorhanden sein. In diesen Fällen ist auf andere Weise glaubhaft zu machen (z. B. durch gemeinsame Vorlage des eigenen Informationsschreibens mit denjenigen der Kinder, die unter derselben Adresse wohnen), dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
  • Die Verordnung enthält außer den verschiedenen Standards in ihrer Anlage keine spezifischen Vorgaben, welche Masken abzugeben sind, insbesondere also auch keinen Anspruch auf „kindergerechte“ Masken. Sofern verschiedene Modelle in der Apotheke vorhanden sein sollten und hiervon bestimmte Arten für Kinder besonders passend sind (z. B. weil sie bekanntermaßen eher klein ausfallen), könnten diese abgegeben werden, um den gewünschten Schutz bestmöglich zu erreichen.

Selbst wenn teilweise Fachgesellschaften äußern, dass das Tragen von FFP2-Masken für Kinder als nicht empfehlenswert angesehen werde, ändert dies nichts am bestehenden Anspruch, Masken zu erhalten. Es kommt für den Anspruch auf die Schutzmasken alleine darauf an, dass das Informationsschreiben vorgelegt und die Bedarfsgemeinschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Es kommt nicht darauf an, dass Kinder nach § 4 Absatz 4 Nr. 1 der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Schutzmasken tragen müssen.

Hinsichtlich der Dokumentation der Abgabe weist die ABDA darauf hin, dass das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Homepage in den FAQ schreibt, dass „der Berechtigte“ das Informationsschreiben bei der Abgabe unterschreiben solle. Der Wortlaut der Verordnung lässt eine solche Auslegung aber als unzutreffend erscheinen. Die „Abgabe“, welche in § 4 Absatz 2a SchutzmV erwähnt wird, ist diejenige der Schutzmasken. Das Informationsschreiben wird vielmehr „vorgelegt“. Zweck der Unterschrift ist die Dokumentation, dass die Maskenabgabe erfolgt ist. Dies wird durch die Unterschrift des abgebenden Apothekenpersonals sichergestellt.

AK Berlin, 17.02.2021