Ausstellung digitaler Impfzertifikate – Kein Erheben einer zusätzlichen Vergütung gegenüber Geimpften
August 4, 2021Mit Kammer aktuell 59/2021 vom 08.07.2021 haben wir über die am selben Tag in Kraft getretene Änderung der Coronavirus-Impfverordnung sowie die dort geregelte Absenkung der Vergütung für die Erstellung der digitalen Impfzertifikate informiert. Gemäß § 9 Absatz 3 Coronavirus-Impfverordnung erhalten Apotheken für den im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats entstehenden Aufwand nunmehr eine Vergütung in Höhe von 6,00 EUR pro Zertifikat.
Es ist nicht zulässig, von Geimpften für das Ausstellen digitaler Impfzertifikate eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
Die Vergütung, die die Apotheken für die Erstellung der digitalen Impfzertifikate erhalten, ist abschließend in § 9 Absatz 3 Coronavirus-Impfverordnung geregelt. Die Apotheke hat die Wahl, digitale Impfzertifikate zu diesen Bedingungen zu erstellen oder die Leistung nicht anzubieten. Auch wenn der Frust vieler Apothekerinnen und Apotheker über die nachträgliche massive Kürzung der Vergütung von 18,00 EUR auf 6,00 EUR verständlich ist, ist es nicht rechtmäßig, von Geimpften eine „Beteiligung“ als Ausgleich für die Spahn’sche Kürzung zu verlangen.
Der beschriebene Sachverhalt hat auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente. Die Wettbewerbszentrale ist in einem der Struktur nach vergleichbaren Fall, in dem von einer Apotheke für die Durchführung eines Bürgertests zusätzlich 20,00 EUR verlangt wurden, eingeschritten und hat die Apotheke abgemahnt, siehe Bericht apotheke adhoc vom 12.07.2021. Die Fallgestaltung ist auf den hiesigen Sachverhalt der Erhebung einer zusätzlichen Vergütung für das Ausstellen digitaler Impfzertifikate übertragbar. Entsprechende der Kammer zur Kenntnis gelangende Fälle würden zur Prüfung an die Wettbewerbszentrale übergeben.
AK Berlin, 04.08.2021