Beendigung des Bürgertestens zum 11.10.2021 – Apotheken dürfen PoC-Antigentests in Apothekenräumen ohne Gewerbeanmeldung durchführen

August 27, 2021

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die Apotheken, die eine Zertifizierung als “Testzentrum to-go” haben mit Info-Schreiben Nr. 11 über die Beendigung des Bürgerstestens zum 11.10.2021 informiert. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, für das Durchführen von PoC-Antigentests sei nach dem 11.10.2021 eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Senatsverwaltung hat nun mit ergänzendem Info-Schreiben Nr. 12 klargestellt, dass Apotheken keine Gewerbeanmeldung benötigen, wenn die Tests in den Apothekenräumen durchgeführt werden.

Die Senatsverwaltung stellt in dem Info-Schreiben Nr. 12 klar, dass es sich bei der Durchführung von PoC-Antigentests in den Apothekenräumen um eine apothekenübliche Dienstleistung im Sinne von § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung handelt. Damit ist die Durchführung von PoC-Antigentests in Apothekenräumen von der Betriebserlaubnis umfasst und es bedarf hierfür keiner Gewerbeanmeldung.

Anders verhält es sich, wenn Apotheken Tests in externen Räumen durchführen; hierfür ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Sofern Apotheken nach dem 11.10.2021 Testungen außerhalb der Apothekenbetriebsräume durchführen wollen, muss hierfür ein Gewerbe anmelden. Da es sich in diesem Fall um die Ausübung eines separaten Gewerbes handelt ist dies gemäß § 2 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

AK Berlin, 27.08.2021