Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken gilt auch für Apothekenpersonal

Januar 25, 2021

Seit gestern, dem 24.01.2021, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske oder virenfilternde Maske der Standards KN95 oder FFP2) in geschlossenen Räumen auch für die Beschäftigten im Einzelhandel und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr. Dies hat der Senat mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen und in einer Pressemitteilung über wesentliche Änderungen informiert. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch für die Mitarbeitenden im Einzelhandel und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt.

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist am 23.01.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht worden und am 24.01.2021 in Kraft getreten.

Den vollständigen aktuellen Text der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.

AK Berlin, 25.01.2021