BKA-Flyer zur Meldung verdächtiger Transaktionen mit Explosivstoffen aktualisiert

Mai 12, 2021

Seit dem 1. Februar 2021 ersetzt die neue EU-Explosivgrundstoffverordnung (EU) 2019/1148 die bisherige Verordnung (EU) 98/2013. Ebenfalls zum 1. Februar 2021 ist das neue Ausgangsstoffgesetz in Kraft getreten, das flankierende nationale Maßnahmen regelt.

Wie bisher unterscheidet das Explosivgrundstoffrecht zwischen „regulierten und beschränkten Ausgangsstoffen“(Anhang I der EU-ExplosivgrundstoffVO) und „regulierten Ausgangsstoffen“ (Anhang II der EU-ExplosivgrundstoffVO).  Die Abgabe regulierter und beschränkter Ausgangsstoffe an Privatpersonen ist verboten – es sei denn, ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 des Anhangs I (s.u.) angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet diese.

Die Kataloge der Ausgangsstoffe nach Anhang I und II sind weitgehend unverändert geblieben. Für Apotheken relevant ist aber, dass Schwefelsäure, die bisher regulierter Ausgangsstoff war, seit dem 1. Februar 2021 unter die regulierter und beschränkten Ausgangsstoffe fällt, also in Konzentrationen > 15 % nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden darf.

Für alle verdächtigen Transaktionen besteht nach wie vor Meldepflicht – BKA hat Flyer aktualisiert

Sowohl versuchte als auch abgeschlossene verdächtige Transaktionen mit Stoffen der Anhänge I und II müssen wie bisher an das zuständige Landeskriminalamt gemeldet werden. Die aktualisierten Informationen und Kontaktdaten finden Sie in diesem Flyer des BKA (Stand März 2021).

Auszug aus den Anhängen der EU-ExplosivgrundstoffVO

ANHANG I: BESCHRÄNKTE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIVSTOFFE

Liste der Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen bereitgestellt oder von ihnen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn, ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet diese. Verdächtige Transaktionen und Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen sind binnen 24 Stunden zu melden.

StoffnameGrenzwert
Salpetersäure3 % w/w
Wasserstoffperoxid12 % w/w
Schwefelsäure15 % w/w
Nitromethan16 % w/w
Ammoniumnitratmit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16 % w/w
Kaliumchlorat40 % w/w
Kaliumperchlorat40 % w/w
Natriumchlorat40 % w/w
Natriumperchlorat40 % w/w

ANHANG II: MELDEPFLICHTIGE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIVSTOFFE

Liste der Stoffe, die als solche oder in Gemischen der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen binnen 24 Stunden unterliegen: Hexamin, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Calciumammoniumnitrat, Magnesiumpulver, Magnesiumnitrat-Hexahydrat, Aluminiumpulver.

Apothekenleiter:in muss Team unterweisen

Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass seine im Verkauf tätigen Mitarbeiter:innen regulierte Ausgangsstoffe der Anhänge I und II der EU-ExplosivgrundstoffVO sowie die Abgabebeschränkungen und Meldepflichten kennen und beachten. Es empfiehlt sich eine Unterweisung mit Dokumentation, um dies der zuständigen Inspektionsbehörde (in Berlin: LAGetSi) bei einer Überprüfung nachweisen zu können (siehe hierzu auch Kammer aktuell 67/2020: LAGeSo oder LAGetSi – wer macht was?)

Die Bundesapothekerkammer hat die Übersichten über die Abgabe von Chemikalien an private Verwender sowie berufliche Verwender entsprechend aktualisiert. Die Tabellen finden Sie auf der Webseite der ABDA (unten im Downloadbereich).

Weitere Informationen zur Abgabe von Chemikalie in der Apotheke finden Sie auch in unserem „Recht und Praxis A-Z.

AK Berlin, 12.05.2021