Botendienstvergütung – Verbraucherinformation bei Privatrezepten über Lieferkosten!

Mai 5, 2020

Die ABDA weist angesichts der aktuellen Änderungen der Rahmenbedingungen, welche eine zusätzliche Förderung und Vergütung des Botendienstes beinhalten, daraufhin, dass Unternehmer Lieferkosten nur dann vom Kunden verlangen können, wenn dieser vor dem Vertragsabschluss ordnungsgemäß über die Lieferkosten informiert worden ist. Dies dürfte auch die in der Arzneimittelversorgungsverordnung verankerte Zusatzgebühr für den Botendienst umfassen. Dies hat praktische Bedeutung bei der Versorgung privatversicherter Patienten.

Apotheken können gemäß § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Nach § 312a Abs. 2 Satz 2 BGB (für Verbraucherverträge) und § 312e BGB (für Fernabsatzverträge) können Unternehmer Lieferkosten nur dann vom Kunden verlangen, wenn dieser vor dem Vertragsabschluss ordnungsgemäß über die Lieferkosten informiert worden ist. Apotheken wird daher empfohlen, diese Informationspflichten auch bei der Botenzustellung zu beachten, um bei potentiellen Beschwerden keine Ansprüche zu verlieren. Die Information kann selbstverständlich mit einem Hinweis auf die Verankerung der Botendienstgebühr in der neuen Verordnung verbunden werden.

Zu der Thematik der zivilrechtlichen Vorschriften bezüglich des Botendienstes verweist die ABDA auf den in der Pharmazeutischen Zeitung vom 13.02.2020, PZ 7/2020, Seite 46 erschienen Beitrag Neue Botendienstvorschriften – Zivilrechtliche Auswirkungen: Kein Versand, aber Fernabsatz?

AK Berlin 05.05.2020