Bundesärztekammer informiert zum digitalen Arztausweis
August 19, 2025Die Bundesärztekammer hat die Bundesapothekerkammer darüber informiert, dass die Landesärztekammern eine neue Möglichkeit zur Abbildung des Arztausweises in digitaler Form für die Hinterlegung in der Google und Apple Wallet geschaffen haben. Neben der bereits bekannten Plastikkarte steht den Ärztinnen und Ärzten damit auch eine digitale Variante zur Verfügung, welche sie mit einem Smartphone präsentieren können.
Die Echtheit des Arztausweises lässt sich mithilfe einer im digitalen Ausweis als QR-Code hinterlegten Dokumenten-ID (DOC-ID) prüfen. Die DOC-ID lässt sich z. B. per Barcodescanner auslesen und auf der Webseite http://www.kammerservice.de der Bundesärztekammer zur Überprüfung eingeben.
Beispielhafte Abbildungen des digitalen Arztausweises finden Sie hier (PDF).
Was bedeutet das konkret für Apotheken?
Wenn nach § 4 Abs. 2 AMVV ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Vorlage einer schriftlichen Verschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt (Eigenbedarf) verlangt wird, hat sich die Apotheke im Zweifel über deren Arzteigenschaft zu vergewissern.
Haftungsrechtlich besteht hier kein Unterschied für die Apotheke durch die Nutzung des digitalen Arztausweises gegenüber dem analogen Arztausweis. Im Zweifel kann und sollte die Echtheitsprüfung (siehe oben) durchgeführt werden.
Quelle: Information der BAK an die Apothekervereine/-verbände und die Apothekerkammern der Länder vom 10. Juli 2025