Cannabisgesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft

März 28, 2024

Das Cannabisgesetz (CanG) ist am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 1. April 2024 in Kraft. Durch das Gesetz wird Cannabis zu Konsumzwecken in einem Konsumcannabisgesetz (KCanG) teillegalisiert. Für Apotheken ist die Neuregelung der Abgabe von Medizinal-Cannabis in einem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) von besonderer Bedeutung.

Für Apotheken ändert sich die spezifische Rechtslage in Bezug auf Cannabis zu Konsumzwecken im Grundsatz nicht, da neben dem begrenzten Anbau im privaten Umfeld Cannabis zu Konsumzwecken nur im Rahmen sog. Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum für deren Mitglieder zulässig sein wird. Eine Abgabe in der Apotheke ist auch weiterhin ausgeschlossen.

Medizinal-Cannabis nicht mehr BtM-Rezeptpflichtig

Zentrale Änderung für die Apotheken ist, dass Medizinal-Cannabis zukünftig nicht mehr unter das Rechtsregime des Betäubungsmittelrechts fallen wird, sondern eine Spezialmaterie bildet, die die allgemeinen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes ergänzt bzw. sie verdrängt, soweit das Medizinal-Cannabisgesetz eigenständige Regelungen vorsieht. Mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nach dem BtMG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen somit keine Anwendung mehr. Damit fallen auch die betäubungsmittelrechtlichen Dokumentationspflichten für die Abgabe von Medizinal-Cannabis im Rahmen des Betriebs einer Apotheke weg.

Medizinal-Cannabis wird aber auch weiterhin nach Maßgabe der arzneimittelrechtlichen Vorschriften als Arzneimittel eingestuft werden. Die neuen Spezialregelungen im MedCanG sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit den arzneimittelrechtlichen Vorschriften bzw. verweisen ausdrücklich auf deren Anwendung. § 3 MedCanG sieht eine kombinierte Verschreibungs- bzw. Apothekenpflicht für Medizinal-Cannabis vor, entspricht insofern der bisherigen Rechtslage nach §§ 43, 48 Arzneimittelgesetz.

Die entsprechende Anwendung der §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung ist ausdrücklich vorgesehen; die Befugnisse der Krankenhausapotheken, die sich aus § 14 Abs. 7 ApoG ergeben, bleiben unberührt, d.h. unverändert. Der Verkehr mit Medizinal-Cannabis bleibt auch nach der neuen Rechtslage erlaubnispflichtig (§ 4 MedCanG), Apotheken sind entsprechend der bisherigen Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz weiterhin befugt, erlaubnisfrei am Medizinal-Cannabisverkehr teilzunehmen (§ 5 MedCanG).

Die Verordnung von Medizinalcannabis erfolgt also ab dem 1. April auf einer ärztlichen Verschreibung, die analog § 2 AMVV den inhaltlichen Anforderungen einer Nicht-BtM-Arzneimittelverschreibung entsprechen muss. Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist durch den Verweis auf § 2 AMVV zukünftig auch eine Verschreibung von Medizinal-Cannabis mittels elektronischer Verschreibung möglich. Eine Verschreibung durch Zahn- oder Tierärzte bleibt untersagt. Hinsichtlich der Gültigkeit der Cannabis-Verschreibung gelten zukünftig nicht mehr die strengen Regeln nach BtMVV (7 Tage), sondern die allgemeinen Vorgaben nach § 2 Abs. 5 AMVV (drei Monate bei Fehlen der Gültigkeit). Die sozialrechtlichen Vorgaben ändern sich indes nicht.

Achtung „Übergangszeit“

Werden Betäubungsmittel-Rezepte über Medizinal-Cannabis in der Apotheke nach dem 1. April 2024 vorgelegt, die vor dem 1. April 2024 ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, ist eine Belieferung nach den cannabis- bzw. arzneimittelrechtlichen Vorschriften zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der erheblichen rechtlichen Unsicherheit bei der Interpretation dieser Frage und der daraus folgenden Retaxationsrisiken ist insbesondere bei der Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen eine Neuausstellung auf Nicht-BtM-Rezept durch den verordnenden Arzt laut ABDA dringend empfehlenswert.

Die ABDA wird in Kürze ihre FAQ-Liste zur Versorgung mit Medizinal-Cannabis überarbeiten. Wir werden Sie informieren, sobald die aktualisierte FAQ-Liste vorliegt.

Quelle: ABDA-Rundschreiben Nr. 27 vom 27.03.2024