Corona-Infektionsschutzmaßnahmen: Das gilt ab heute in Berlin

März 31, 2021

Heute (31.03.2021) ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Sars-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2021 in Kraft getreten. Berlin setzt damit vor allem auf umfassendes Testen und eine verstärkte FFP2-Maskenpflicht. Was für Apotheken und die Beratung ihrer Kundinnen und Kunden besonders relevant ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Erweiterte Testpflicht

Neu ist eine umfassende Testpflicht. Nach § 6a Absatz 1 der Verordnung sind alle Arbeitgeber:innen verpflichtet, ihrem Personal zweimal pro Woche kostenlos ein Testangebot auf eine Corona-Infektion zu machen. Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt sind gemäß Absatz 2 verpflichtet, das Angebot anzunehmen, also sich testen zu lassen. Die Testungen können mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigentests, einschließlich „solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht“ erfolgen.

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Ein Muster mit den gemäß § 6b Absatz 2 erforderlichen Angaben finden Sie hier. Mitarbeiter:innen mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen müssen die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufbewahren.

Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen haben, sind gemäß § 6a Absatz 3 verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

Hinweise:

  • Die Verordnung enthält in § 6a Absatz 4 die Einschränkung, dass die Absätze 1 bis 3 nur gelten, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
  • Die Testpflicht besteht auch für bereits geimpfte Personen.

Darf ich die Tests auch durchführen und die Bescheinigung ausstellen, wenn unsere Apotheke sonst keine Coronatests anbietet?

Ja, sofern die bescheinigende Person bezüglich der Testdurchführung geschult ist und Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden, dürfen Sie Ihr Personal testen oder Selbsttests unter Aufsicht durchführen lassen und die Bescheinigung ausstellen. Ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Öffnungen mit Auflage

Der Einzelhandel, Bibliotheken, Museen und Gedenkstätten dürfen öffnen – allerdings ist vor dem Zutritt ein negatives Testergebnis vorzulegen. Explizit von der Regel ausgenommen sind Supermärkte, Apotheken, Drogerien und andere Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dort dürfen nach wie vor auch nicht getestete Personen einkaufen.

Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen ebenfalls ihre Dienste anbieten, wenn ausschließlich Kundinnen und Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden und diese ein negatives Testergebnis nachweisen.

Welche Nachweise über einen negativen Test werden akzeptiert?

Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten, für Besucherinnen und Besucher Testmöglichkeiten mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu organisieren. Neben Nachweisen der Teststellen vor Ort werden auch tagesaktuelle Bescheinigungen von Testzentren oder Arbeitgebern gemäß § 6b Absatz 2 (s.o.) akzeptiert.

Erweiterte FFP2-Maskenpflicht

Für folgende Bereiche reichen OP-Masken nicht mehr aus, hier gilt ab sofort die FFP2-Maskenpflicht:

• für Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art – einschließlich Apotheken – sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,

• für Patientinnen und Patienten und Begleitpersonen beim Besuch von Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, sofern dem eine Behandlung nicht entgegensteht,

• in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucher:innen sowie Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,

• für Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,

• für Besucher:innen von Bibliotheken und Archiven,

• in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung sowie

• für Besucher:innen kultureller Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen.

Die Bürger:innen sind dringend angehalten, auch bei privaten Zusammenkünften medizinische oder FFP2-Masken zu tragen.

Eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) reicht in den in § 4 Absatz 1 genannten Fällen, u. a. für das Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art, also auch Apotheken, aus. Im Hinblick auf den Vorbildcharakter und zur Vermeidung von Diskussionen mit Kundinnen und Kunden, wer welche Maske tragen muss, raten wir dazu, auch als Apothekenpersonal FFP2-Masken zu tragen.

Den Gesamttext der aktuellen Verordnung finden Sie hier.

AK Berlin, 31.03.2021