Corona-Quarantäne: Was wäre wenn… Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne

März 11, 2020

Zurzeit erreichen uns in der Geschäftsstelle viele Fragen zur möglichen Anordnung einer Quarantäne und den daraus entstehenden Folgen, auch wenn bisher keine Apotheke, sondern „nur“ ein einzelner Apotheker unter Quarantäne gestellt wurde. Mit den folgenden Informationen möchten wir Sie auf eine eventuelle Quarantäne des gesamten Apothekenbetriebes und dann notwendige Schritte vorbereiten.

Bei einer Quarantäne handelt es sich um eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, die in Berlin vom zuständigen Gesundheitsamt z.B. zur Verhinderung oder Verzögerung einer weiteren Corona-Infektion verhängt wird.

Wichtig: Im Fall einer solchen Anordnung informieren Sie bitte unverzüglich auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sowie die Apothekerkammer Berlin über die Apothekenschließung, die voraussichtliche Dauer und den Grund (Quarantäne). Außerdem ist die Bevölkerung durch einen Aushang an der Apotheke über die Schließung zu informieren und ggf. die Abholung von Bestellungen bei einer benachbarten Apotheke zu organisieren.

Für die Information der Bevölkerung über dienstbereite Apotheken in Berlin verweisen Sie in Ihrem Aushang bitte auf den Apothekenfinder auf der Startseite der Kammerhomepage, der gemäß der eingehenden Meldungen stets aktuell gehalten wird.

Kontaktdaten und weitere Hinweise

Die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes ist zur Information per Fax oder E-Mail zu richten an:

LAGeSo

E-Mail: apothekenwesen@lageso.berlin.de

Fax: 030/90229-2097

Ansprechpartnerinnen:

Dr. Annick Plock, Tel. 030/90229-2330

Katja Lorenz, Tel. 030/90229-2334

Apothekerkammer Berlin

post@akberlin.de

Fax: 030/315964-30

Tel. 030/315964-0

Bitte informieren Sie das LAGeSo und die Kammer auch wieder über die „Reaktivierung“ Ihrer Apotheke, damit wir die Apotheke wieder in den Apothekenfinder und den Notdienstfinder aufnehmen können.

Entschädigungsansprüche

Nicht nur Apotheken, auch Arztpraxen können von Quarantäne-Anordnungen betroffen sein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ein Informationsblatt für Ärzte erstellt, mit dem über Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne informiert wird. Die Regelungen gelten in gleicher Weise für Apotheken. Anspruch haben sowohl Apothekeninhaber als auch Angestellte. Voraussetzung für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz ist eine behördliche Anordnung.

Informationen der IHK Berlin zu Corona

Auf der Webseite der IHK Berlin finden Sie Informationen zu vielen Facetten der Auswirkungen von Corona auf den Betrieb. Die Webseite beinhaltet auch gute Informationen für Apothekerinnen und Apotheker in der pharmazeutischen Industrie sowie in weiteren Institutionen und Einrichtungen.

AK Berlin, 11.03.2020