Covid-19-Impfungen in Apotheken: Impfsurveillance über das Verbändeportal „mein-apothekenportal.de“ ab 08.02.2022 möglich

Februar 4, 2022

Mit Kammer aktuell 08/2022 vom 28.01.2022 informierten wir über die Einbindung der Apotheken in die dezentrale Impfkampagne ab KW 06/2022 und die Voraussetzungen für die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für die Anwendung in der Apotheke (zu den Einzelheiten siehe Kammer aktuell 08/2022 vom 28.01.2022). Nach Mitteilung des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) wird die Impfsurveillance über das Verbändeportal „mein-apothekenportal.de“ nunmehr ab dem 08.02.2022 möglich sein.

Gemäß § 4 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung (Impfsurveillance) müssen Apotheken ebenso wie Ärzte durchgeführte Impfungen täglich mit den in § 4 Abs. 1 Coronavirus-Impfverordnung genannten Daten für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das RKI melden. Dafür sollen Apotheken laut Verordnung das »elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands« nutzen.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) teilt hierzu wie folgt mit:

„Pünktlich zum Start des bundesweiten Angebots von COVID19-Impfungen in den öffentlichen Apotheken in Deutschland am 8. Februar 2022, wird das Verbändeportal „mein-apothekenportal.de“ eine weitere neue Funktion für die Apothekerinnen und Apotheker zur Verfügung stellen.

Mit Hilfe dieser Funktion werden die notwendigen Informationen zur geimpften Person (Vorname, Name, Geburtsdatum und Adressinformationen) und zur Impfung selbst (Datum, Impfserie, Impfstoff und Chargennummer) erfasst und anschließend an das Robert-Koch-Institut (RKI) übertragen.

Da es eine sog. Liveübertragung ist, sind keine späteren Änderungen möglich.

Nach der erfolgreichen Übertragung können die Daten direkt zur Erstellung des Impfzertifikats verwendet werden. Hierzu wird eine Verbindung zum Zertifikatsportal für Covid19- und Genesenen-Zertifikate geschaffen und die eingegebenen Basisdaten übernommen. Bis zur Umsetzung der Impfsurveillance-Funktion in der Telematikinfrastruktur (TI) öffnet sich hierfür noch ein neuer Reiter im Browser. Diese Funktionsweise wird in einem folgenden Update verbessert.

Selbstverständlich wurde eine zusätzliche Hilfe implementiert, die auch ein „(Aus)Probieren“ der Apotheken ermöglicht, um sich mit der neuen Funktion im Verbändeportal vertraut zu machen. Hierfür sollte im letzten Schritt nicht der rote Button (RKI-Übertragung), sondern der graue Button (Testübertragung) gewählt werden.

Mit dem nächsten Update wird den Apotheken dann auch eine zusätzliche Funktion zur Erstellung der abrechnungsbegründenden Unterlage zur Verfügung gestellt. Als PDF- Nachweis muss sie für mindestens vier Jahre aufbewahrt werden.

Auf Grund der Klassifizierung als rechnungsbegründende Unterlage ist eine Abrechnung der Impfleistung ohne Meldung an das RKI nicht möglich, insofern sollten stets alle durchgeführten Impfleistungen im Portal eingegeben werden.“

AK Berlin, 04.02.2022