COVID-19-Impfungen in Apotheken: Neue Coronavirus-Impfverordnung regelt Details
Januar 11, 2022Am heutigen Dienstag, dem 11.01.2022, tritt die „Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ in Kraft. Damit sind Apotheken ab sofort formal berechtigt, Schutzimpfungen gegen SARS-CoV2 durchzuführen – sofern sie alle in § 3 Abs. 4a genannten Voraussetzungen erfüllen. Details zur Bestellung, Verteilung und Abrechnung des Impfstoffs bzw. der Impfungen stehen jedoch noch aus.
Für die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV2 benötigt die Apotheke gemäß § 3 Abs. 4 Coronavirus-Impfverordnung eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer, die das Eingehen einer Selbstauskunft der Apotheke über die folgenden drei Punkte bestätigt:
- Nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, führen die Impfungen durch.
- Es steht eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist.
- Es ist eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden.
So erhalten Sie die Bescheinigung
Wenn Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Bescheinigung der Apothekerkammer Berlin nach § 3 Abs. 4a erhalten möchten, füllen Sie bitte dieses Formblatt zur Selbstauskunft aus und schicken es uns per E-Mail, FAX oder Post zu. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Formblatt.
Die Bescheinigung der Kammer zur Bestätigung des Eingangs der Selbstauskunft geht Ihnen dann zeitnah per Post zu. Das Vorliegen dieser Bescheinigung der Kammer ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, zu der die weiteren Details erst noch bekannt gegeben werden.
Bezüglich der Schulungen beachten Sie bitte folgende wichtige Hinweise:
Zur Impfung berechtigte Apotheker:innen müssen entweder
- die im Rahmen der Modellprojekte zur Grippeschutz-Impfung nach § 132j SGB V durchgeführten ärztlichen Schulungen oder
- eine der nun zeitnah anstehenden COVID-19-Impfschulungen absolviert haben.
Die Schulungen zur Grippeschutz-Impfung berechtigen gemäß § 20b Abs. 2 Satz 3 Infektionsschutzgesetz nur zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die derzeit in Vorbereitung befindlichen COVID-19-Impfschulungen werden zur Impfung aller Personen ab 12 Jahren berechtigen. Sobald Details und Termine feststehen, werden wir Sie über unseren Newsletter und unsere Webseite informieren.
Vergütung, Abrechnung und Impfsurveillance
Apotheken erhalten dieselbe Vergütung wie auch die Ärzte: 28,00 EUR je Impfung, am Wochenende und an Feiertagen je 36,00 EUR, die zudem umsatzsteuerfrei sind. Je Impfvial erhalten die Apotheken 7,58 EUR zuzüglich Umsatzsteuer als Ausgleich für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen.
Die Abrechnung der durchgeführten Impfungen erfolgt ähnlich wie die Abrechnung der Impfzertifikate mithilfe eines Sonderbelegs über die Apothekenrechenzentren. Mindestens einmal pro Monat sollen Apotheken eine Abrechnung hierfür erstellen.
Die Apotheken müssen durchgeführte Covid-19-Impfungen ebenso wie Ärzte mit folgenden Angaben an das Robert-Koch-Institut (RKI) melden: Patientenpseudonym, Geburtsmonat und –jahr, Geschlecht, Postleitzahl des Wohnorts der zu impfenden Person, Kennnummer und Landkreis der impfenden Apotheke, Datum der Schutzimpfung, Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung), impfstoffspezifische Dokumentationsnummer sowie die Chargennummer des Impfstoffs. Dafür sollen Apotheken laut Verordnung das »elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands« nutzen, das in Kürze um die notwendigen Funktionen erweitert werden soll.
Weitere Informationen zur Bestellung, Abrechnung und Impfsurveillance, die für den „richtigen“ Start notwendig sind, werden DAV bzw. ABDA zeitnah zur Verfügung stellen. Wir halten Sie über „Kammer aktuell“ auf dem Laufenden.
AK Berlin, 11.01.2022