Covid-19: Wer hat zukünftig Anspruch auf Impfung?

April 6, 2023

Im Bundesgesetzblatt wurde am gestrigen 5. April 2023 die Covid-19-Vorsorgeverordnung veröffentlicht. Sie tritt am 8. April 2023 – also direkt im Anschluss an die bislang geltenden Corona-Sondervorschriften – in Kraft und regelt unter anderem den (erweiterten) Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus.

In § 1 der Verordnung wird der Anspruch gesetzlich versicherter Personen auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus, der sich aus § 20i SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (abrufbar unter https://www.g-ba.de/richtlinien/60/ ) ergibt, erweitert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Impfung von einer Ärztin oder einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird. Dies schließt Folgeimpfungen (also über die erste und zweite Auffrischimpfung hinaus) in Apotheken ohne vorherige ärztliche Beteiligung aus, solange die G-BA-Richtlinie nicht erweitert wird.

In § 3 der Verordnung sind Vorgaben zur Impfsurveillance bei Coronaimpfungen enthalten. Impfende Apotheken nutzen weiterhin das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands e.V.

Noch nicht geklärt ist die Vergütung von COVID-19-Impfungen in Apotheken ab dem 8. April 2023. Wir halten Sie per „Kammer aktuell“ auf dem Laufenden.

AK Berlin, 06.04.2023