Covid-19-Zertifikate: Neue Vorgaben für die Gültigkeit
Januar 24, 2022Die Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 15. Januar 2022 in Kraft getreten.
Danach können die Kriterien für gültige Covid-19-Impf- bzw. Genesenenzertifikate nun unmittelbar vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegt werden.
- Fachliche Vorgaben des RKI für Covid-19-Genesenennachweise
- Neue Vorgaben für Covid-19-Impfzertifikate
- Umsetzung der neuen Vorgaben
Fachliche Vorgaben des RKI für Covid-19-Genesenennachweise
Gemäß der geänderten SchAusnahmV weist das RKI unter der Adresse
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html
aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss.
Dort finden sich aktuell folgende fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, die seit dem 15. Januar 2022 wirksam sind:
Ein Genesenennachweis im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
- Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikations- technik) erfolgt sein UND
- das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen UND
- das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Das bedeutet: Ein Covid-19-Genesenennachweis ist ab sofort nur noch 90 Tage lang gültig.
Für die Erstellung des Covid-19-Impfzertifikats für Genesene (das eine auf eine Genesung folgende Impfung zertifiziert) ist der Zeitraum, der seit dem positiven PCR-Testergebnis vergangen ist, jedoch weiterhin irrelevant.
Die Vorgaben werden laut RKI regelmäßig überprüft und an den jeweils aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst.
Neue Vorgaben für Covid-19-Impfzertifikate
Nach der geänderten SchAusnahmV gelten Unterlagen wie Impfdokumentationen und Covid-19- Impfzertifikate dann als ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom PEI im Benehmen mit dem RKI im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19
nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben entsprechen.
Unter der oben genannten Internetadresse finden Sie umfassende Informationen, die zu berücksichtigen sind.
Dort ist aktuell u. a. folgende Neuerung ausgeführt:
- Bei Erstimpfungen mit Covid-19-Vaccine Janssen sind zwei Impfungen für einen vollständigen Impfschutz und die Darstellung des entsprechenden Status in Zertifikaten und Apps notwendig.
- Es ist unzulässig, Impfungen zu zertifizieren, die nicht stattgefunden haben. Eine Genesung ist in keinem Fall als Impfung (auch nicht als „Booster-Impfung“) zu zertifizieren.
Umsetzung der neuen Vorgaben
Bei der Ausstellung von Covid-19-Impf- und Genesenenzertifikaten sind die Vorgaben des PEI bzw. des RKI unmittelbar und ab sofort zu beachten. Die einschlägige Handlungshilfe der ABDA wird zeitnah entsprechend aktualisiert werden.
In dem vom RKI betriebenen Zertifikatedienst werden die neuen Vorgaben derzeit umgesetzt. Erst danach können die daraus resultierenden Anpassungen im Apothekenportal selbst vorgenommen werden. Sie erhalten entsprechende Informationen, sobald uns diese vorliegen.
Für die Darstellung der Zertifikate in den einzelnen Apps (CWA, CovPass, …) sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich und zuständig. Weder das Apothekenportal noch der DAV, der BAV oder die Apotheken haben irgendeinen Einfluss auf die Darstellung der Informationen in diesen Apps. Die Darstellungen in den einzelnen Apps bzw. den verschiedenen Versionen können möglicherweise voneinander abweichen. Auch dies erfolgt ausschließlich in der Verantwortung und Zuständigkeit des jeweiligen Betreibers der Apps und wird ausschließlich durch diesen gesteuert.
AK Berlin, 24.01.2022