Desinfektionsmittel: Verlängerung der alkoholsteuerrechtlichen Ausnahmen bis Ende August

April 24, 2020

Die Generalzolldirektion informiert im Schreiben vom 22.04.2020, dass die alkoholsteuerrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie bis zum 31.08.2020 verlängert worden sind. Die steuerfreie Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln in Apotheken ist also weiterhin unter den bekannten Bedingungen möglich. Die betreffenden Maßnahmen waren ursprünglich bis Ende Mai befristet. Die Generalzolldirektion teilt weiter mit, dass sie die Befristung der erteilten Erlaubnisse ebenfalls entsprechend verlängert habe. Eine Anpassung der Erlaubnisse durch die Hauptzollämter sei daher nicht erforderlich. Erteilte Erlaubnisscheine blieben trotz Befristung bis zum 31.08.2020 gültig. Dies gelte nicht, wenn das Hauptzollamt die zu Grunde liegende Erlaubnis widerrufen und den Erlaubnisschein zurückgefordert haben sollte.

AK Berlin, 24.04.2020