Digitalisierungsgesetze in Kraft

März 27, 2024

Am 25.03.2024 sind das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, beide Gesetze sind am 26.03.2024 in Kraft getreten. Die Gesetze regeln unter anderem die verpflichtende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und die Nutzung von Gesundheitsdaten.

Mit dem Digital-Gesetz wird die elektronische Patientenakte (ePA) verpflichtend für alle Versicherten eingeführt. Bis zum 15. Januar 2025 wird sie automatisch für jede:n Versicherte:n zu Verfügung gestellt, es sei denn, diese:r widerspricht aktiv einer Nutzung (sog. Widerspruchslösung). Apothekerinnen und Apotheker sind nicht – wie ursprünglich angedacht – als Widerspruchsadressaten vorgesehen. Stattdessen steht Versicherten der Widerspruch entweder digital über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder persönlich gegenüber einer neu einzurichtenden Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse (§ 342a SGB V) zur Verfügung.

Das Gesetz erlaubt Krankenkassen, über ihre ePA-Apps innerhalb der Telematikinfrastruktur den Zugriff auf E-Rezepte anzubieten. Die ursprüngliche Möglichkeit der Krankenkassen, eigene E-Rezepte-Apps anzubieten, ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Apotheken werden ab dem Zeitpunkt, ab dem die ePA zur Verfügung steht, verpflichtet, Medikationspläne zu aktualisieren und die Aktualisierungen im jeweiligen elektronischen Medikationsplan (eMP) des Versicherten zu speichern (§ 31a Abs. 3a SGB V). Über weitere Details werden wir Sie zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

Assistierte Telemedizin

Des Weiteren eröffnet das Gesetz Apotheken die Möglichkeit, Maßnahmen der assistierten Telemedizin anzubieten (§ 129 Abs. 5h SGB V). Danach können Apotheken grundsätzlich folgende, bisher nicht näher definierte Maßnahmen anbieten:

  • die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
  • die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen,
  • die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung und
  • die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach §§ 336 und 337 SGB V, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die ePA sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des Versicherten.

Näheres zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Maßnahmen muss zunächst in einem Rahmenvertrag durch den Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KdöR (KBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) vereinbart werden. Das betrifft insbesondere die Vergütung der Apotheken für die Durchführung dieser Maßnahmen, die räumlichen und technischen Anforderungen der Apotheken sowie geeignete Behandlungsszenarien und Sachverhalte für assistierte telemedizinische Angebote.

Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) legt fest, unter welchen Bedingungen Gesundheitsdaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Es zielt darauf ab, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre der Patient:innen und der Nutzung von Gesundheitsdaten für medizinische Versorgung, Forschung und öffentliche Gesundheitsbelange zu gewährleisten.

Das Gesetz ermöglicht den Krankenkassen zudem, ihre Versicherten auf Grundlage der verfügbaren Daten auf individuelle gesundheitliche Risiken hinzuweisen. Die diesbezüglichen Bedenken von heilberuflicher Seite wurden vom Gesetzgeber nicht in Gänze geteilt, die vom Bundestag beschlossenen Fassung wurde lediglich in einigen Details geändert.

Quellen: ABDA-Rundschreiben 24 und 25 vom 25.03.2024