Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Juni 1, 2022

Am gestrigen Dienstag (31.05.2022) ist die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten.

Durch die oben genannte Änderungsverordnung wird die Geltung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 25. November 2022 grundsätzlich verlängert.

Ausgenommen von dieser Verlängerung ist jedoch zum einen die in § 4 Absatz 4 und 5 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelte Vergütung der Apotheken und Großhändler für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen. Diese Regelungen treten bereits zum 1. Oktober 2022 außer Kraft.

Zum anderen tritt der bisherige § 7 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot) am 31.05.2022 außer Kraft. Zudem ist der bisherige § 8 SARS-CoV-2-Arzneimittelversordnungsverordnung (Ordnungswidrigkeiten) aufgehoben.

Über weitere Details werden wir gesondert per Kammer aktuell informieren.

AK Berlin, 01.06.2022