Durchführung von Corona-Schnelltests in und durch Apotheken

März 5, 2021

Die Kammer erreichen Fragen, ob Apotheken Corona-Schnelltests durchführen dürfen und wo diese stattfinden können, in der Apotheke oder auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume. Hier muss bei allen prinzipiell vorhandenen Möglichkeiten (Testen in der Apotheke, Testen in Räumen außerhalb der Apotheke, Testen in einem eigenen Testzentrum als eigenständiges neues Gewerbe) genau zwischen Wunsch und Wille bzw. derzeit geltendem Recht und möglicherweise noch zu änderndem Rechtsrahmen unterschieden werden.

Die Kammer ist mit dem LAGeSo gemeinsam der Auffassung, dass es sich bei der Durchführung von Corona-Tests um eine apothekenübliche Dienstleistung handelt. Diese kann ohne Anzeige oder Genehmigung prinzipiell in den Betriebsräumen der Apotheke erfolgen. Die Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten, mehr siehe Kammerhomepage. Zu beachten ist dabei jedoch auch, in welchen Räumlichkeiten die Tests stattfinden würden und ob die Nutzung dieser Räumlichkeiten möglicherweise eine Umwidmung im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis darstellt. Hier warten sowohl wir als auch das LAGeSo noch auf eine Abstimmung der Länder zu dieser Frage.

Noch nicht geklärt ist auch die Frage, ob Schnelltests im Rahmen des Apothekenbetriebs auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume durchgeführt werden dürfen. Das BMG hat den entsprechenden politischen Willen bekundet und auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Politischer Wille und geltender Rechtsrahmen passen derzeit noch nicht zusammen, denn streng genommen bedürfte es auch hierzu einer Änderung der Betriebserlaubnis, sodass die Länder prüfen, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage Schnelltests außerhalb der Apothekenbetriebsräume möglich wären, z. B. „im Zelt“ oder in externen Räumen, z. B. „leerstehende Kneipe um die Ecke“.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Apothekeninhaber neben dem Apothekenbetrieb einen neuen, beim Gewerbeamt anzumeldenden Betrieb „Corona-Tests“ eröffnet. Die apothekenrechtlichen Vorschriften wären hierfür nicht einschlägig. Es müsste lediglich eine Anzeige gemäß § 2 Absatz 3 Apothekenbetriebsordnung erfolgen, nach der der  Apothekenleiter der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen hat, bevor sie aufgenommen wird.

Völlig unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass eine wie auch immer im Detail geartete Abrechnung durchgeführter Corona-Schnelltests nur dann erfolgen kann, wenn die Apotheke (oder auch jeder andere Gewerbebetrieb) von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes offiziell zur Durchführung der Tests beauftragt wurde.

Informationen und Rechtsquellen zur „Nationalen Teststrategie – Corona-Tests in Deutschland“ finden Sie auf der BMG-Homepage.

Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie via Newsletter Kammer aktuell informieren.

AK Berlin, 05.03.2021