Einführung des elektronischen T-Rezeptes verschoben
Mai 22, 2025Die gesetzliche Frist für die verpflichtende Nutzung des elektronische T-Rezepts in der vertragsärztlichen Versorgung ergibt sich aus § 360 Abs. 2 Satz 2 SGB V und gilt ab dem 1. Juli 2025. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Gesellschafter der gematik GmbH nun in einem Schreiben vom 16. Mai 2025 darüber informiert, dass der Start aus technischen Gründen verschoben wird.
Auch wenn die Spezifikation derzeit schon in der Kommentierung seien, sei eine vollständige Umsetzung des T-Rezepts bis zum 1. Juli 2025 laut gematik nicht mehr realistisch. Es wird nun ein zeitgleicher Start der verpflichtenden Nutzung des E-BtM-Rezepts und des elektronischen T-Rezepts angestrebt.
Das BMG wird informieren, sobald die technischen Voraussetzungen für die Nutzung vorliegen.
Quelle: Schreiben des BMG an die Gesellschafter der gematik GmbH vom 16.05.2025